Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(378 ) 
MÆ 106) Verordnung, 
die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1859 
betreffend; 
vom 16ten December 1858. 
Auf Grund des Finanzgesetzes vom 12ten August 1858, 8 3 (Seite 178 des Gesetz- und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1858) und mit Rücksicht auf den dießjährigen Ertrag der 
Schlacht= und der Branntweinsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt: 
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 1859 an Gewerbesteuer 
zu entrichten, und zwar: 
I. die Bankschlächter 
a) in großen und Mittelstädten 
131 Pfennige, 
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
12 Pfennige 
von jedem vollen Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, welche sie im 
Jahre 1858 zu entrichten gehabt haben; · 
II. die Branntweinbrenner 
den 275sten Theil der von ihnen im Jahre 1858 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 1 öten December 1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Zenker. 
  
Letzte Absendung: am 30sten December 185 8.
	        
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