Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Prüfung an gerechnet, melden darf und auf deren Grund ihm bei befundener Tüchtigkeit ein 
Qualificationszeugniß ausgestellt wird. 
Denjenigen, welche die zur Praxis berechtigende Prüfung (§§ 4 und 6) mit der ersten 
Censur bestanden haben und über ihre practischen Leistungen gute, von den betreffenden Bezirks- 
thierärzten ausgestellte Zeugnisse beibringen, kann diese zweite Prüfung vor der Commission 
für das Veterinärwesen (§& 4) erlassen und das erforderliche Qualificationszeugniß, jedoch 
ebenfalls nicht vor Ablauf jener zwei Jahre, ertheilt werden. 
11. Die zur Uebernahme veterinär-polizeilicher oder veterinär-gerichtlicher Geschäfte 
solchergestalt legitimirten Thierärzte erhalten die Bezeichnung als 
Amtsthierärzte, 
jedoch ohne Anspruch auf Gehalt oder feste Anstellung. 
Aus der Zahl der Amtsthierärzte sind die Bezirksthierärzte zu wählen. 
12. Geprüfte Thierärzte, in deren Legitimation nach der hierunter früher bestandenen 
Einrichtung zugleich die Qualification zur Verrichtung veterinär-polizeilicher und gerichtlicher 
Geschäfte enthalten ist, haben zwar den Bedingungen § 10 nachträglich ebenfalls zu genügen, 
es wird denselben jedoch, wenn sie ihre Tüchtigkeit in solchen polizeilichen oder gerichtlichen 
Geschäften durch ihre zeitherigen Leistungen bereits hinreichend bethätigt haben, und sie sich 
darüber in der § 10 a. E. vorgeschriebenen Maaße gehörig ausweisen, die anderweite Prüf- 
ung erlassen werden. 
6 13. Alle Thierärzte sind verpflichtet, die von ihnen geforderten ärztlichen Dienste 
nicht nur bei den § 1, a genannten, sondern auch bei anderen Hausthieren Jedermann ohne 
Ausnahme gegen Entgeld zu leisten, soweit die von ihnen bereits vorher übernommenen ärzt- 
lichen Geschäfte es gestatten; entgegengesetzten Falls hat der Thierarzt, wenn er anwesend ge- 
troffen wird, gegen den Hülfesuchenden die Ablehnung sofort zu erklären. 
4. Es bleibt den Thierärzten auch fernerhin nachgelassen, für die in ihrer Behandlung 
befindlichen Thiere die Arzneien selbst zu dispensiren. 
Wer von diesem Befugnisse Gebrauch machen will, hat jedoch nicht nur dem betreffenden 
Bezirksthierarzte und durch diesen der Commission für das Veterinärwesen (§ 4) davon An- 
zeige zu machen, sondern auch die Verpflichtung 
a) ein fortlaufendes Tagebuch zu halten und in dasselbe alle von ihm verabreichten 
Arzneien in Receptform mit Angabe des Preises einzutragen; 
b) dafür zu sorgen, daß die in Vorrath befindlichen Arzneimittel stets in brauchbarer 
und guter Beschaffenheit sind und in dazu geeigneten Räumen aufbewahrt werden; 
IC) die Zubereitung der Arzneien selbst zu bewirken, oder voch unter seiner speciellen 
Aufsicht bewirken zu lassen; 
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