Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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d) solche Arzneien, die einer besonderen kunstgerechten Zubereitung bedürfen, und von 
dem Thierarzte selbst nicht gefertigt werden können, aus einer öffentlichen Apotheke 
des Landes zu entnehmen, sowie 
e) bei der Aufbewahrung und Ausgabe von Giften die darüber bestehenden Vorschriften 
(&9, lit. c und d des Mandats, das Apothekerwesen ꝛc. betreffend, vom 17ten 
October 1820, 88 9 und 10, lit. b, c und d des Mandats, den Verkauf von 
Arzneien betreffend, vom 30sten September 1823, und 84, lit. c und d der 
Verordnung vom 26sten December 1836) gewissenhaft und genau zu beachten 
und sich des Handels mit Giften und des Verkaufs von Giftstoffen zu anderen, 
als den Zwecken der eigenen Praxis, schlechterdings zu enthalten. 
15. Die Aufssicht über die Hausapotheken der Thierärzte liegt 
a) in Ansehung der Bezirksthierärzte dem Landesthierarzte, 
b) im Uebrigen aber den Bezirksthierärzten und zwar einem jeden innerhalb seines Be- 
zirks ob und begreift das Recht und die Obliegenheit in sich, Revisionen vorzu- 
nehmen, die zur Abstellung wahrgenommener Mängel nöthigen Anordnungen zu 
treffen und vorkommende Contraventionen der Obrigkeit zur Bestrafung anzuzeigen. 
6 16. Die Höhe des Arztlohnes für Bemühungen und Hilfeleistungen, sowie der Ver- 
gütung für verabreichte Medicamente, bleibt in jedem einzelnen Falle zunächst dem ausdrück- 
lichen oder stillschweigenden Uebereinkommen der Betheiligten überlassen; es ist jedoch jeder 
Thierarzt verpflichtet, auf Verlangen nicht nur die von ihm verabreichten Medicamente in 
Receptform zu verschreiben, sondern auch über den Betrag seiner Forderung eine specielle 
Liquidation vorzulegen. Soviel die darin angesetzten Medicamente anlangt, so steht ihm ein 
Anspruch auf deren Vergütung nur insoweit zu, als er die Verwendung aus seinem Tagebuche 
(& 14, a) nachzuweisen im Stande ist. 
In streitigen Fällen haben die im Verordnungswege zu erlassenden Taxen die entscheidende 
Norm abzugeben. 
Die solchenfalls nach denselben vorzunehmende Prüfung und Feststellung der thierärztlichen 
Liquidationen liegt zunächst den betreffenden Bezirksthierärzten, und, soviel deren eigene Forder- 
ungen anlangt, dem Landesthierarzte, in oberer Instanz aber der Commission für das Veterinär- 
wesen (§ 4) ob. 
17. Jeder Thierarzt hat, und zwar künftig sogleich bei Aushändigung der §§ 4 
und 6 gedachten Legitimation, soviel aber die bereits vor dem Erscheinen dieses Gesetzes 
geprüften Thierärzte betrifft, nachträglich an einem, von der Verwaltungsbehörde des Wohn- 
orts dazu besonders anzuberaumenden Tage, die gewissenhafte und treue Erfüllung aller ihm 
nach den Gesetzen oder nach allgemeinen Anordnungen obliegenden Pflichten mittelst Hand- 
schlags an Eidesstatt zu versprechen.
	        
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