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d) solche Arzneien, die einer besonderen kunstgerechten Zubereitung bedürfen, und von
dem Thierarzte selbst nicht gefertigt werden können, aus einer öffentlichen Apotheke
des Landes zu entnehmen, sowie
e) bei der Aufbewahrung und Ausgabe von Giften die darüber bestehenden Vorschriften
(&9, lit. c und d des Mandats, das Apothekerwesen ꝛc. betreffend, vom 17ten
October 1820, 88 9 und 10, lit. b, c und d des Mandats, den Verkauf von
Arzneien betreffend, vom 30sten September 1823, und 84, lit. c und d der
Verordnung vom 26sten December 1836) gewissenhaft und genau zu beachten
und sich des Handels mit Giften und des Verkaufs von Giftstoffen zu anderen,
als den Zwecken der eigenen Praxis, schlechterdings zu enthalten.
15. Die Aufssicht über die Hausapotheken der Thierärzte liegt
a) in Ansehung der Bezirksthierärzte dem Landesthierarzte,
b) im Uebrigen aber den Bezirksthierärzten und zwar einem jeden innerhalb seines Be-
zirks ob und begreift das Recht und die Obliegenheit in sich, Revisionen vorzu-
nehmen, die zur Abstellung wahrgenommener Mängel nöthigen Anordnungen zu
treffen und vorkommende Contraventionen der Obrigkeit zur Bestrafung anzuzeigen.
6 16. Die Höhe des Arztlohnes für Bemühungen und Hilfeleistungen, sowie der Ver-
gütung für verabreichte Medicamente, bleibt in jedem einzelnen Falle zunächst dem ausdrück-
lichen oder stillschweigenden Uebereinkommen der Betheiligten überlassen; es ist jedoch jeder
Thierarzt verpflichtet, auf Verlangen nicht nur die von ihm verabreichten Medicamente in
Receptform zu verschreiben, sondern auch über den Betrag seiner Forderung eine specielle
Liquidation vorzulegen. Soviel die darin angesetzten Medicamente anlangt, so steht ihm ein
Anspruch auf deren Vergütung nur insoweit zu, als er die Verwendung aus seinem Tagebuche
(& 14, a) nachzuweisen im Stande ist.
In streitigen Fällen haben die im Verordnungswege zu erlassenden Taxen die entscheidende
Norm abzugeben.
Die solchenfalls nach denselben vorzunehmende Prüfung und Feststellung der thierärztlichen
Liquidationen liegt zunächst den betreffenden Bezirksthierärzten, und, soviel deren eigene Forder-
ungen anlangt, dem Landesthierarzte, in oberer Instanz aber der Commission für das Veterinär-
wesen (§ 4) ob.
17. Jeder Thierarzt hat, und zwar künftig sogleich bei Aushändigung der §§ 4
und 6 gedachten Legitimation, soviel aber die bereits vor dem Erscheinen dieses Gesetzes
geprüften Thierärzte betrifft, nachträglich an einem, von der Verwaltungsbehörde des Wohn-
orts dazu besonders anzuberaumenden Tage, die gewissenhafte und treue Erfüllung aller ihm
nach den Gesetzen oder nach allgemeinen Anordnungen obliegenden Pflichten mittelst Hand-
schlags an Eidesstatt zu versprechen.