Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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wovon die sub a bemerkten sofort bei der 6 2 vorgeschriebenen Anmeldung, die übrigen hin- 
gegen vor dem Beginne der Hauptprüfung an die Casse der Commission für das Veterinär- 
wesen einzuzahlen sind. 
Wird die Prüfung erlassen, so sind an Gebühren, Stempel und sonstigen Verlägen 
4 3 Thlr. 1 4 Ngr. — Pf. 
zu entrichten. 
&# Zu Bezirksthierärzten können nur solche Amtsthierärzte gewählt werden, welche in 
dieser Eigenschaft mindestens schon zwei Jahre lang fungirt und die im § 9 verordnete Prüf- 
ung mit Erfolg bestanden haben. Es werden aber hierbei vorzussweise diejenigen Berücksich- 
tigung finden, welche sich das Vertrauen des Publicums und die Zufriedenheit der Aufsichts- 
behörde in besonderem Grade erworben und durch wissenschaftliche Strebsamkeit ausgezeichnet 
haben. Bei vorkommenden Vacanzen von bezirksthierärztlichen Stellen, welche von dem Mi- 
nisterium des Innern zu besetzen sind, wird durch Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung 
und dem Dresdner Journale eine Concurrenz um die erledigte Stelle eröffnet. 
Die Bewerber haben ihre Gesuche bei der Commission für das Veterinärwesen einzu- 
reichen und gleichzeitig 
a) die Legitimation als Thierarzt (§& 4 des Gesetzes), 
b) das Oualificationszeugniß als Amtsthierarzt (§ 10 des Gesetzes), 
C) ein Führungszeugniß der Ortspolizeiobrigkeit und 
0 ein von der Bezirksamtshauptmannschaft ausgestelltes Zeugniß über Thätigkeit und 
Brauchbarkeit 
beizubringen. 
§6#9. Die für geeignet befundenen Bewerber um eine erledigte Bezirksthierarztstelle haben 
vor der Commission für das Veterinärwesen eine Prüfung zu bestehen, und zwar theils eine 
schriftliche, theils eine mündliche, beide mit besonderer Berücksichtigung der amtlichen Thätigkeit 
der Bezirksthierärzte. » 
Zu dem Ende haben die Bewerber zwei Aufgaben, die eine aus der polizeilichen, die andere 
aus der gerichtlichen Thierheilkunde schriftlich zu bearbeiten und nach erfolgter Approbation 
dieser Arbeiten das mündliche Examen abzulegen. 
Zu den besonderen Forderungen bei dieser Prüfung gehört: 
1) eine überhaupt tiefer eingehende und wissenschaftliche, zugleich aber auch mehr selbst- 
ständige und auf eigene Erfahrung gestützte Begründung der gelieferten Gutachten 
und 
2) eine genaue Kenntniß der einheimischen Gesetzgebung in Bezug auf das Veterinär- 
wesen im Allgemeinen und der polizeilichen und gerichtlichen Thierheilkunde insbe- 
sondere. 
1255. 61 
Zu § 11 des 
Gesetzes.
	        
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