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& 21. Alle in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zur Zeit noch nicht verpflichteten
Thierärzte haben sich binnen 4 Wochen von Publication dieser Verordnung an bei der Ver-
waltungsbehörde ihres Wohnorts zur Verpflichtung anzumelden und sind darauf binnen längstens
4 Wochen vorschriftmäßig in Pflicht zu nehmen.
Nach Ablauf von 3 Monaten von Publication gegenwärtiger Verordnung an gerechnet,
ist keinem unverpflichteten Thierarzte die thierärztliche Praxis und beziehendlich die Verrichtung
thierärztlicher Geschäfte in Polizei= und Justizsachen gestattet.
6 22. Den Thierärzten und mit Lecenzscheinen versehenen thierärztlichen Empirikern
wird es zur besonderen Pflicht gemacht, in allen Fällen, wenn ihnen seuchenartige oder ansteckende
Krankheiten, darunter namentlich Erkrankungen an der Lungenseuche, in ihrer Praxis vorkommen,
darüber unnachsichtlich und selbst gegen den Willen der Thierbesitzer sofortige Anzeige an die
Ortsverwaltungsbehörde und beziehendlich an den Bezirksthierarzt zu erstatten.
Gegen jede Verheimlichung oder Begünstigung solcher Verheimlichung, deren sich ein Thier-
arzt oder thierärztlicher Empiriker schuldig macht, ist nach den Vorschriften im & 1 8 und beziehend-
lich § 19 des Gesetzes vom heutigen Tage einzuschreiten.
§623. Der Erlaß der hier vorgeschriebenen, im Amtsblatte zu veröffentlichenden Bekannt-
machung ist so einzurichten, daß zwischen der ersten und der zweiten Insertion eine Frist von
mindestens 1 4 Tagen innen liegt.
. Vor der Ertheilung des Licenzscheins muß ermittelt und festgestellt sein, daß der
Angemeldete
1) sich mit der thierärztlichen Praxis schon vor dem im Gesetze bestimmten Zeitpunkte
entweder ausschließlich oder in Verbindung mit einem anderen Nahrungszweige gewerbsmäßig
beschäftigt habe, daß er
2) bierbei nichts begangen, was Untersuchung und Strafe zur Folge gehabt, daß ferner
3) seine thierärztliche Thätigkeit ohne nachweislichen Schaden und Nachtheil geblieben,
und daß
4) er zeither überhaupt einen ehrlichen und unanstößigen Lebenswandel geführt habe.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist der Licenzschein zu verweigern.
*25. Jeder Bezirksthierarzt hat über die in seinem Bezirke sich aufhaltenden und mit
Licenzscheinen versehenen thierärztlichen Empiriker ein besonderes Verzeichniß (Personaltabelle)
anzulegen, und dasselbe vor Ablauf des künftigen Jahres an die Commission für das Veterinär-
wesen einzusenden. Wegen der ferneren Einsendung dieser Tabelle bleiben die hierunter schon
bestehenden Vorschriften in Gültigkeit.
6& 26. Auf die Revision der Hausapotheken der thierärztlichen Empiriker finden die Be-
stimmungen § 14 fg. gegenwärtiger Verordnung gleichfalls Anwendung.
Zu 8 18 des
Gesetzes.
Zu 8 20 des
Gesetzes.
Zu 8 21des
Gesetzes.
Zu 6.24 des
Gesetzes.