Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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& 21. Alle in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zur Zeit noch nicht verpflichteten 
Thierärzte haben sich binnen 4 Wochen von Publication dieser Verordnung an bei der Ver- 
waltungsbehörde ihres Wohnorts zur Verpflichtung anzumelden und sind darauf binnen längstens 
4 Wochen vorschriftmäßig in Pflicht zu nehmen. 
Nach Ablauf von 3 Monaten von Publication gegenwärtiger Verordnung an gerechnet, 
ist keinem unverpflichteten Thierarzte die thierärztliche Praxis und beziehendlich die Verrichtung 
thierärztlicher Geschäfte in Polizei= und Justizsachen gestattet. 
6 22. Den Thierärzten und mit Lecenzscheinen versehenen thierärztlichen Empirikern 
wird es zur besonderen Pflicht gemacht, in allen Fällen, wenn ihnen seuchenartige oder ansteckende 
Krankheiten, darunter namentlich Erkrankungen an der Lungenseuche, in ihrer Praxis vorkommen, 
darüber unnachsichtlich und selbst gegen den Willen der Thierbesitzer sofortige Anzeige an die 
Ortsverwaltungsbehörde und beziehendlich an den Bezirksthierarzt zu erstatten. 
Gegen jede Verheimlichung oder Begünstigung solcher Verheimlichung, deren sich ein Thier- 
arzt oder thierärztlicher Empiriker schuldig macht, ist nach den Vorschriften im & 1 8 und beziehend- 
lich § 19 des Gesetzes vom heutigen Tage einzuschreiten. 
§623. Der Erlaß der hier vorgeschriebenen, im Amtsblatte zu veröffentlichenden Bekannt- 
machung ist so einzurichten, daß zwischen der ersten und der zweiten Insertion eine Frist von 
mindestens 1 4 Tagen innen liegt. 
. Vor der Ertheilung des Licenzscheins muß ermittelt und festgestellt sein, daß der 
Angemeldete 
1) sich mit der thierärztlichen Praxis schon vor dem im Gesetze bestimmten Zeitpunkte 
entweder ausschließlich oder in Verbindung mit einem anderen Nahrungszweige gewerbsmäßig 
beschäftigt habe, daß er 
2) bierbei nichts begangen, was Untersuchung und Strafe zur Folge gehabt, daß ferner 
3) seine thierärztliche Thätigkeit ohne nachweislichen Schaden und Nachtheil geblieben, 
und daß 
4) er zeither überhaupt einen ehrlichen und unanstößigen Lebenswandel geführt habe. 
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist der Licenzschein zu verweigern. 
*25. Jeder Bezirksthierarzt hat über die in seinem Bezirke sich aufhaltenden und mit 
Licenzscheinen versehenen thierärztlichen Empiriker ein besonderes Verzeichniß (Personaltabelle) 
anzulegen, und dasselbe vor Ablauf des künftigen Jahres an die Commission für das Veterinär- 
wesen einzusenden. Wegen der ferneren Einsendung dieser Tabelle bleiben die hierunter schon 
bestehenden Vorschriften in Gültigkeit. 
6& 26. Auf die Revision der Hausapotheken der thierärztlichen Empiriker finden die Be- 
stimmungen § 14 fg. gegenwärtiger Verordnung gleichfalls Anwendung. 
Zu 8 18 des 
Gesetzes. 
Zu 8 20 des 
Gesetzes. 
Zu 8 21des 
Gesetzes. 
Zu 6.24 des 
Gesetzes.
	        
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