Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Steuerämtern auszuüben. (Vergl. § 23 des Gesetzes und § 22 der Verordnung, die Aus- 
übung des landesherrlichen Salzverkaufsrechts betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt 1840, 
Seite 73 und 79). 
2. Auf Zuwiderhandlungen der Salzschänken und Salzvertheiler finden ausschließlich die 
Strafbestimmungen in §§ 9 bis 12 des Gesetzes vom 1 2ten März dieses Jahres, sowie die 
Vorschriften §§ 19 bis 21 der Vollzugsverordnung zu solchem über das dabei zu beobachtende 
Verfahren Anwendung. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 300sten November 1858. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. von Beust. Behr. 
Zenker. 
  
. 110) Verordnung, 
die Holzdeputate der Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener und die bei 
Ablbsung derselben erlangten Renten betreffend; 
vom 27sten December 1858. 
Bu Berechnung der Genußzeit für die den geistlichen Stellen zustehenden Holzdeputate ist, 
wo darüber besondere locale Bestimmungen nicht vorlagen, zeither zumeist das von dem vor— 
maligen Kirchenrathe an das Consistorium zu Leipzig am 12ten Februar 1742 erlassene 
Rescript, das Deputatholz des Diaconus M. Keßner in Grimma betreffend (Cod. des Sächsi- 
schen Kirchen= und Schulrechts, Seite 139), maaßgebend gewesen und man hat nicht nur den 
allgemein gültigen Grundsatz desselben festgehalten, daß Holzdeputate für eine auf den Ab- 
lieferungstermin folgende Zeit entrichtet werden, sondern hat auch angenommen, daß darnach 
jedes Holzdeputat auf die Zeit von Ostern bis wieder Ostern zu rechnen sei. · 
An vielen Orten hat man aber auch die Genußzeit auf das bürgerliche Jahr, in welchem 
die Ablieferung des Deputats zu erfolgen hatte, oder auf das Jahr von Michaelis bis wieder 
Michaelis gerechnet. 
Unter diesen Umständen macht sich zu künftiger Herstellung eines gleichmäßigen Ver— 
fahrens, nachdem zumal die meisten Holzdeputate neuerdings zur Ablösung gelangt sind, eine 
allgemeine Bestimmung nöthig, wie es künftig bei eintretenden Amtswechseln und sonst wegen 
der Auseinandersetzung sowohl rücksichtlich der noch in natura fortdauernden Holzbezüge, als 
der für abgelöste dergleichen Deputate erlangten Ablösungsrenten gehalten werden soll, und 
wird in gedachter Beziehung hiermit Folgendes verordnet:
	        
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