Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

( 25) 
beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation entweder durch die Post, 
mittelst Estafette oder durch Expreßboten. 
In denjenigen Vereinsstaaten, in welchen die Eisenbahnbetriebstelegraphen zur Beförder- 
ung von Staatsdepeschen mit benutzt werden, soll es den Vereinsregierungen frei stehen, auch 
Vereinsprivatdepeschen auf den Wunsch der Absender von einem Staatstelegraphenstationsorte 
aus in der Richtung der Staatstelegraphenlinie, mittelst Eisenbahntelegraphen nach einem mit 
einem Staatstelegraphenbüreau nicht versehenen Orte zu befördern. 
Den einzelnen Verwaltungen bleibt es übrigens überlassen, den Verkehr zwischen den 
Vereinsstationen und den Stationen der Eisenbahnbetriebstelegraphen besonders zu ordnen. 
Art. 9. Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie 
für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in drei Classen, 
nämlich: 
a) Stationen mit Tag= und Nachtdienst, 
b) Stationen mit vollem Tagesdienst, 
und 
ZO) Stationen mit beschränkteim Tagesdienst. 
Die Dienststunden und die Bedingungen werden durch das Reglement bestimmt. 
Art. 10. Die Uhren aller Telegraphenstationen einer und derselben Vereinsverwaltung 
werden nach der mittleren Zeit der Centralstation gerichtet. 
Art. 11. In Bezug auf die Behandlung der telegraphischen Depeschen sind zu unterscheiden: 
a) Staatsdepeschen der dem Vereine angehörigen, sowie der vertragsmäßig berechtigten 
Regierungen; 
") Dienstdepeschen, welche sich ausschließlich auf den Telegraphendienst beziehen oder 
dringende Maaßregeln oder schwere Unfälle auf Eisenbahnen betreffen; 
C)Privatdepeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und Zeichen 
deutlich geschrieben sein, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen. 
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache abgefaßt oder chiffrirt aufgeliefert werden. 
Bei allen anderen Depeschen ist die Fassung in Deutscher oder Französischer Sprache 
Regel. Die Vereinsverwaltungen machen sich diejenigen Telegraphenstationen namhaft, wo 
auch Dôpeschen in Niederländischer, Englischer oder Italienischer Sprache zugelassen werden. 
Für Dienstdepeschen zwischen den Vorständen der Telegraphencentralverwaltungen ist die 
Anwendung von Chiffern ebenfalls gestattet. 
Welche Depeschen jede einzelne der Vereinsregierungen als ihre Staatsvepeschen betrachtet 
zu sehen wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab, jedoch müssen sie als Staatsvepeschen bezeichnet 
und durch Siegel oder Stempel als solche beglaubigt sein. 
Zeit für die 
Aufgabe der 
Depeschen. 
Zeit- 
bestimmung. 
Classification 
und Erforder- 
nisse der 
Depeschen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.