Centralorgan
für die Ver—
einsabrech—
nungen.
Abrechnungs-
perioden.
Saldirung.
Aufbewahrung
der Originale
der Depeschen.
Telegraphen-
conferenz.
Beilagen des
Vereinsver-
trags.
Dauer des
Vertrags.
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mit der höchsten Zonenzahl desselben die Verhältnißzahl ergiebt, nach welcher dieser Staat an
der Gesammteinnnahme des Vereins in dem betreffenden Zeitabschnitte Theil zu nehmen hat.
Bei außerterminlichen, d. h. nicht mit dem Beginne eines Quartals stattfindendem Beitritte
einer neuen Verwaltung zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine soll das Theilnahme-
recht der neu hinzutretenden Verwaltung an dem Vereinseinkommen von dem Tage des Bei-
trittes ab, welcher jedoch nur der erste Tag eines Monats sein darf, beginnen.
Art. 20. Eine von den Vereinsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählte Telegraphenver-
waltung unterzieht sich als Centralorgan der Besorgung des Vereinsabrechnungsgeschäfts auf
Grundlage der desfalls vereinbarten Instruction.
Der Aufwand für diese Geschäftsbesorgung wird von sämmtlichen Vereinsverwaltungen
nach Maaßgabe ihres Antheils an der Gesammteinnahme getragen.
Art. 21. Für jedes Kalenderquartal wird eine besondere Vereinsabrechnung aufgestellt.
Die Vereinsverwaltungen haben dem Centralorgan, als Material dazu, spätestens nach Ab-
lauf von 3 Monaten nach jedem Quartalsschlusse Nachweisungen der am ersten Tage des
Quartals im Betriebe gewesenen Telegraphenlinien, sowie der auf ihren Linien beförderten
Vereinsdepeschen zu übersenden.
Das Centralorgan hat sodann auf Grund dieses Materials mit möglichster Beschleunigung
die Vereinsabrechnungen aufzustellen und den Vereinsverwaltungen mitzutheilen.
Art. 22. Spätestens vier Wochen nach Empfang der Abrechnungen haben die mit Zahl-
ungen abschließenden Vereinsverwaltungen die ermittelten Soll-Beträge dem Centralorgan baar zu
übersenden, und das Centralorgan ist wiederum gehalten, sofort nach Eingang sämmtlicher Zahl-
ungen denjenigen Verwaltungen, für welche sich Forderungen ergeben haben, letztere aus den
empfangenen Baarmitteln zu vergüten.
Art. 23. Die Originale der aufgegebenen Depeschen, sowie die Papierstreifen mit der
telegraphischen Schrift und die Niederschriften der augenommenen Depeschen werden mindestens
ein Jahr lang in einer das Geheimniß sichernden Weise aufbewahrt und können dann vernichtet
werden.
Art. 24. Zum Behufe der Fortbildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenver-
eins findet nach Bedürfniß zeitweise ein Zusammentritt von Abgeordneten der Vereinsregier-
ungen Statt.
Art. 20. Das diesem Vertrage angeschlossene Reglement (Anlage A.), und die Dienst-
anweisung (Anlage B.) bilden integrirende Bestandtheile desselben, können jedoch unbeschadet
des Vertrags im gemeinsamen Einverständnisse der Vereinsverwaltungen geändert werden.
Art. 26. Gegenwärtiger Vertrag tritt am lsten April 1858 in Wirksamkeit, und
bleibt für die Dauer von sechs Jahren in Kreaft.