Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Centralorgan 
für die Ver— 
einsabrech— 
nungen. 
Abrechnungs- 
perioden. 
Saldirung. 
Aufbewahrung 
der Originale 
der Depeschen. 
Telegraphen- 
conferenz. 
Beilagen des 
Vereinsver- 
trags. 
Dauer des 
Vertrags. 
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mit der höchsten Zonenzahl desselben die Verhältnißzahl ergiebt, nach welcher dieser Staat an 
der Gesammteinnnahme des Vereins in dem betreffenden Zeitabschnitte Theil zu nehmen hat. 
Bei außerterminlichen, d. h. nicht mit dem Beginne eines Quartals stattfindendem Beitritte 
einer neuen Verwaltung zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine soll das Theilnahme- 
recht der neu hinzutretenden Verwaltung an dem Vereinseinkommen von dem Tage des Bei- 
trittes ab, welcher jedoch nur der erste Tag eines Monats sein darf, beginnen. 
Art. 20. Eine von den Vereinsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählte Telegraphenver- 
waltung unterzieht sich als Centralorgan der Besorgung des Vereinsabrechnungsgeschäfts auf 
Grundlage der desfalls vereinbarten Instruction. 
Der Aufwand für diese Geschäftsbesorgung wird von sämmtlichen Vereinsverwaltungen 
nach Maaßgabe ihres Antheils an der Gesammteinnahme getragen. 
Art. 21. Für jedes Kalenderquartal wird eine besondere Vereinsabrechnung aufgestellt. 
Die Vereinsverwaltungen haben dem Centralorgan, als Material dazu, spätestens nach Ab- 
lauf von 3 Monaten nach jedem Quartalsschlusse Nachweisungen der am ersten Tage des 
Quartals im Betriebe gewesenen Telegraphenlinien, sowie der auf ihren Linien beförderten 
Vereinsdepeschen zu übersenden. 
Das Centralorgan hat sodann auf Grund dieses Materials mit möglichster Beschleunigung 
die Vereinsabrechnungen aufzustellen und den Vereinsverwaltungen mitzutheilen. 
Art. 22. Spätestens vier Wochen nach Empfang der Abrechnungen haben die mit Zahl- 
ungen abschließenden Vereinsverwaltungen die ermittelten Soll-Beträge dem Centralorgan baar zu 
übersenden, und das Centralorgan ist wiederum gehalten, sofort nach Eingang sämmtlicher Zahl- 
ungen denjenigen Verwaltungen, für welche sich Forderungen ergeben haben, letztere aus den 
empfangenen Baarmitteln zu vergüten. 
Art. 23. Die Originale der aufgegebenen Depeschen, sowie die Papierstreifen mit der 
telegraphischen Schrift und die Niederschriften der augenommenen Depeschen werden mindestens 
ein Jahr lang in einer das Geheimniß sichernden Weise aufbewahrt und können dann vernichtet 
werden. 
Art. 24. Zum Behufe der Fortbildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenver- 
eins findet nach Bedürfniß zeitweise ein Zusammentritt von Abgeordneten der Vereinsregier- 
ungen Statt. 
Art. 20. Das diesem Vertrage angeschlossene Reglement (Anlage A.), und die Dienst- 
anweisung (Anlage B.) bilden integrirende Bestandtheile desselben, können jedoch unbeschadet 
des Vertrags im gemeinsamen Einverständnisse der Vereinsverwaltungen geändert werden. 
Art. 26. Gegenwärtiger Vertrag tritt am lsten April 1858 in Wirksamkeit, und 
bleibt für die Dauer von sechs Jahren in Kreaft.
	        
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