Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Sofern derselbe nicht spätestens ein Jahr vor dessen Ablauf gekündigt wird, soll er auf 
weitere sechs Jahre und so fort von sechs zu sechs Jahren als verlängert angesehen werden. 
Art. 27. Die im Eingange dieses Vertrags genanuten früheren Verträge treten mit üussebung rer 
rüheren Ver- 
dem 1 sten April 185 8 außer Kraft. träge. 
Art. 28. Die Ratification dieses Vertrags soll binnen zwei Monaten von heute an in Ratisttation. 
der Weise erfolgen, daß jede der Hohen Vereinsregierungen ihre Ratificationsurkunde im Corre- 
spondenzwege an die Königlich Württembergische Regierung gelangen und Letztere nach Eingang 
sämmtlicher Erklärungen das Ergebniß derselben nebst ihrer eigenen Erklärung den sämmtlichen 
übrigen Vereinsregierungen binnen drei Monaten, von heute an, zugehen läßt. 
So geschehen 
Stuttgart, den 1 Gten November 1857. 
Mar Löwenthal. 
* Franz Chauvin. 
Carl Dyck. 
Carl Louis Galle. 
N 
Carl Joseph Gauß. 
C. v. Knapp. 
)Ludwig von Klein. 
Hermann Zimmer. 
Eduard Meyer, Dr. 
Wilhelm Constantin Arnold Staring. 
1858. 7
	        
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