Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Bereich der 
Wirksamkeit 
des 
Reglements. 
(30) 
J 
Reglement 
für die telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen— 
vereine, sowie für den inneren telegraphischen Verkehr im Bereiche der Königlich 
Sächsischen Staats- und Eisenbahn-Telegraphenlinien. 
  
Einleitung. 
Das Reglement für die telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegra- 
phenvereine, wie solches nachstehend mit stärkerer Schrift abgedruckt ist, leidet, insoweit 
nicht die mit kleinerer Schrift beigefügten zusätzlichen Bestimmungen Abänderungen ent- 
halten, auch auf inneren Verkehr der Königlich Sächsischen Telegraphen, sowie auf die durch 
die Betriebstelegraphen der Staatseisenbahnen, der Leipzig-Dresdener und Löbau-Zittauer Pri- 
vatbahnen vermittelte Correspondenz Anwendung. 
1. 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspondenz unter- 
worfen, welche die Linien mindestens zweier der dem Deutsch-Oesterreichischen Vereine ange- 
hörigen Verwaltungen berührt. 
Inwieweit das Reglement für solche Correspondenz gilt, welche sich nur auf den eignen 
Linien bewegt, wird von jeder Verwaltung besonders bestimmt. 
Zu81. 
a) Der Deutsch-Oesterreichische Telegraphenverein umfaßt folgende Staaten: 
das Kaiserthum Oesterreich, 
das Königreich Preußen, 
- - Bayern, 
- Sachsen, 
— - Hannover, 
— — Württemberg, 
— - der Niederlande, 
das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, 
Baden. 
b) Wegen Anwenbung ? ves Vereinsreglements auf den internen Verkehr auf den Königlich Sächsi- 
schen Telegraphenlinien vergl. den Eingang.
	        
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