Bereich der
Wirksamkeit
des
Reglements.
(30)
J
Reglement
für die telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen—
vereine, sowie für den inneren telegraphischen Verkehr im Bereiche der Königlich
Sächsischen Staats- und Eisenbahn-Telegraphenlinien.
Einleitung.
Das Reglement für die telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegra-
phenvereine, wie solches nachstehend mit stärkerer Schrift abgedruckt ist, leidet, insoweit
nicht die mit kleinerer Schrift beigefügten zusätzlichen Bestimmungen Abänderungen ent-
halten, auch auf inneren Verkehr der Königlich Sächsischen Telegraphen, sowie auf die durch
die Betriebstelegraphen der Staatseisenbahnen, der Leipzig-Dresdener und Löbau-Zittauer Pri-
vatbahnen vermittelte Correspondenz Anwendung.
1.
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspondenz unter-
worfen, welche die Linien mindestens zweier der dem Deutsch-Oesterreichischen Vereine ange-
hörigen Verwaltungen berührt.
Inwieweit das Reglement für solche Correspondenz gilt, welche sich nur auf den eignen
Linien bewegt, wird von jeder Verwaltung besonders bestimmt.
Zu81.
a) Der Deutsch-Oesterreichische Telegraphenverein umfaßt folgende Staaten:
das Kaiserthum Oesterreich,
das Königreich Preußen,
- - Bayern,
- Sachsen,
— - Hannover,
— — Württemberg,
— - der Niederlande,
das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin,
Baden.
b) Wegen Anwenbung ? ves Vereinsreglements auf den internen Verkehr auf den Königlich Sächsi-
schen Telegraphenlinien vergl. den Eingang.