Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Depeschen an 
mehrere Adres- 
saten. 
( 40 ) 
b) für die Beförderung durch Expreßboten bis zu einer Entfernung von 2 Meilen 
24 Ngr. — 1 Fl. 12 kKr. Oesterr. — 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch — 1 Fl. 
40 cent. Niederländisch, 
c) für die Beförderung durch Eisenbahnbetriebstelegraphen nach Maaßgabe 
der in den bezüglichen Staaten bestehenden Bestimmungen, ohne Rücksicht auf 
Wortzahl und Entfernung 18 Ngr. — 54 Kr. Oesterr. — 1 Fl. 3 Kr. Süd- 
deutsch — 1 Fl. 5 cent. Niederländisch, 
d) für die Beförderung durch Boten auf mehr als 2 Meilen oder mittelst Esta- 
fetten die hierfür wirklich erwachsenden Auslagen. 
Ist der Betrag der Auslagen für Boten= oder Cstafettenbeförderung nicht im Voraus 
bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muthmaaßlichen Betrags ausreichende 
Summe zu deponiren, von welcher der Ueberrest nach 5 Tagen zurückgefordert werden kann. 
Dieses Depositum soll bei jeder Depesche pr. Meile betragen 24 Ngr. = 1 Fl. 12 Tr. 
Oesterr. — 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch — 1 Fl. 40 cent. Niederländisch. 
Die Telegraphenstation, bei welcher die Depesche den Telegraphen verläßt, wird der Auf- 
gabestation die Höhe des Betrags der Boten= oder Estafettengebühr möglichst schnell auf tele- 
graphischem Wege mittheilen, worauf die Abrechnung mit dem Aufgeber über den hinterlegten 
Betrag sofort stattfindet. 
Zu 818. 
Im inneren telegraphischen Verkehre beträgt die Beförderung durch Post 6 Ngr., wofür die Be- 
förderung und Bestellung als Expreßbrief erfolgt; dagegen hat der Aufgeber der Depesche bei Weiter— 
beförderung derselben durch Boten das wirklich entstehende Botenlohn zu erlegen und, wenn die Höhe 
des letzteren im Voraus nicht bestimmt übersehen werden kann, eine den muthmaaßlichen Betrag des— 
selben deckende Summe zu deponiren. 
819. 
Jede Depesche kann an mehrere Adressaten zugleich gerichtet werden. 
Ist die Depesche bei einer und derselben Adreßstation für mehrere Adressaten auszufertigen, 
so tritt der Beförderungsgebühr eine Vervielfältigungsgebühr hinzu. 
Diese beträgt für die zweite und jede weitere Ausfertigung je nach der bei der Aufgabe— 
station bestehenden Währung 
6 Ngr. 
18 Xr. Oesterreichisch. 
21 Xr. Süddeutsch. 
35 cent. Niederländisch. 
Ist die Depesche dagegen nach verschiedenen Adreßstationen zu befördern, so wird dieselbe 
als so viele einzelne Depeschen behandelt und taxirt, wie Adreßstationen angegeben sind, in
	        
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