Zurückziehung
und Unterdrück-
ung von De-
peschen.
Verfahren bei
der Adreß-
station.
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823.
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn
die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und die
etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt.
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von
6 Ngr., oder von
18 Xr. Oesterreichisch, oder von
21 Xr. Süddeutsch, oder von
35 cent. Niederländisch
erstattet.
Dasselbe tritt insbesondere auch dann ein, wenn der Absender auf der Depesche eine be—
stimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphiren sei, angegeben hat, und diese Zeit
nicht eingehalten werden kann. Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen,
so kann solche zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt
werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt wird, insoferne hierzu noch Zeit
und Gelegenheit vorhanden ist.
Bei jedem derartigen Verlangen hat sich der Antragsteller als der Absender oder dessen
Beauftragter vollständig zu legitimiren.
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher Depeschen
wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen.
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst
besonderer Depesche des Aufgebers an die Adreßstation erfolgen, wofür die tarifmäßigen
Gebühren zu zahlen sind.
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht
erstattet.
Zu § 23.
Wenn im inneren Sachsischen Verkehre eine Depesche vor begonnener Abtelegraphirung zurück-
gezogen wird, so werden die Gebühren nach Abzug von
4 Ngr.
624.
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation durch wortgetreue
Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen
werden in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und
mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig, als möglich bestellt.
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch Vermittelung
von Eisenbahnbetriebstelegraphen oder durch die Post als Expreßbrief, durch Estafette oder durch
zurückerstattet.