Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Zurückziehung 
und Unterdrück- 
ung von De- 
peschen. 
Verfahren bei 
der Adreß- 
station. 
( 42 ) 
823. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn 
die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und die 
etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt. 
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 
6 Ngr., oder von 
18 Xr. Oesterreichisch, oder von 
21 Xr. Süddeutsch, oder von 
35 cent. Niederländisch 
erstattet. 
Dasselbe tritt insbesondere auch dann ein, wenn der Absender auf der Depesche eine be— 
stimmte Zeit, bis zu welcher dieselbe abzutelegraphiren sei, angegeben hat, und diese Zeit 
nicht eingehalten werden kann. Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, 
so kann solche zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt 
werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt wird, insoferne hierzu noch Zeit 
und Gelegenheit vorhanden ist. 
Bei jedem derartigen Verlangen hat sich der Antragsteller als der Absender oder dessen 
Beauftragter vollständig zu legitimiren. 
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher Depeschen 
wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen. 
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst 
besonderer Depesche des Aufgebers an die Adreßstation erfolgen, wofür die tarifmäßigen 
Gebühren zu zahlen sind. 
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht 
erstattet. 
Zu § 23. 
Wenn im inneren Sachsischen Verkehre eine Depesche vor begonnener Abtelegraphirung zurück- 
gezogen wird, so werden die Gebühren nach Abzug von 
4 Ngr. 
624. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation durch wortgetreue 
Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen 
werden in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und 
mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig, als möglich bestellt. 
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch Vermittelung 
von Eisenbahnbetriebstelegraphen oder durch die Post als Expreßbrief, durch Estafette oder durch 
zurückerstattet.
	        
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