Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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und eine von der Bestimmung des Ministeriums des Innern abhängige Anzahl von 
Aichämtern 
und zwar letztere in denjenigen Orten, welche von dem Ministerium des Innern demnächst 
besonders bekannt gemacht werden sollen. 
8 2. Die Normalaichungscommission wird gebildet aus zwei von dem Ministerium des 
Innern mit Auftrag zu versehenden Beamten — als dem Vorsitzenden und dessen Stellver- 
treter — aus mindestens einem theoretisch gebildeten technischen Mitgliede und aus einem 
praktischen Mechaniker, welcher für Behinderungsfälle zugleich das technische Mitglied vertritt. 
Alle Mitglieder sind, soweit sie nicht den Staatsdienereid bereits abgeleistet haben, nach 
der der Verordnung vom 2ten November 1837 beigegebenen Formel B. zu vereiden. 
Die Normalaichungscommission führt im Siegel das Königliche Wappen mit der Umschrift: 
K. S. Normalaichungscommission. 
Ihre Stempel bestehen aus der Königlichen Krone und den darunter gesetzten Buchstaben 
N. A. C.; für ganz kleine Gegenstände nur aus der Königlichen Krone. 
& 3.Der Geschäftskreis der Normalaichungscommission erstreckt sich über folgende Ge- 
genstände: 1 
1) Aufbewahrung der Urgewichte (vergl. jedoch & 2 des Gesetzes) und Urmaaße; 
2) Beschaffung sämmtlicher Normalgewichte, Normalmaaße, Stempel und wichtigeren 
Aichapparate für die Aichämter des Landes, mit Ausnahme des Bergaichamtes zu 
Freiberg; 
3) Prüfung des technischen Personals der Aichämter, mit Ausnahme des Bergaichamtes; 
4) Beaufsichtigung der Einrichtung und ausübenden Thätigkeit der Aichämter Cmit 
Ausnahme des Bergaichamtes) und Controle über die fortdauernde Richtigkeit der 
denselben übergebenen Normalgewichte und Normalmaaße; 
5) ausschließliche Aichung und Stempelung der für Juwelen, edle Metalle. und Münzen, 
sowie für wissenschaftlichen Gebrauch bestimmten hundert= oder tausendtheiligen Ge- 
wichtssätze, mit Ausnahme jedoch der Proportionalgewichte für Brückenwaagen, 
deren Aichung auch den Aichämtern zusteht, und der für den Bergbau bestimmten 
Maaße und Gewichte; später (§ 5 des Gesetzes) auch die Aichung und Stempel- 
ung der Medicinalgewichte. 
Rücksichtlich der Geldgewichte gehen die durch die Verordnung vom 4ten August 
1857 der provisorischen Gewichtsaichungscommission aufgelegten und ertheilten 
Pflichten und Befugnisse auf die Normalaichungscommission über. 
Der Normalaichungscommission ist ferner freigestellt: 
60 der Verkauf geaichter und gestempelter Normalgewichte und Normalmaaße nach 
einem zu veröffentlichenden Preiscourante;
	        
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