Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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11. Die Aichung und Stempelung der bei dem Bergbaue und dem Hüttenwesen ge- 
bräuchlichen Gewichte mit Decimaltheilung (§ 5b. des Gesetzes) Lachtermaaße (& 8 des 
Gesetzes) und Waagen hat durch ein von dem Finanzministerium zu diesem Behufe in Freiberg 
zu errichtendes 
Bergaichamt 
zu erfolgen. 
Dasselbe steht unter unmittelbarer Aufsicht des Oberbergamtes, welches auch die Prüfung 
des technischen Personals besorgt, und unterliegt der Controle der Normalaichungscommission 
nur hinsichtlich der fortdauernden Richtigkeit der Normalgewichte. 
Die Bestimmungen der Aichordnung leiden auf das Bergaichamt keine Anwendung. 
Dasselbe führt den Namen: 
Königliches Bergaichamt 
und im Stempel die Königliche Krone nebst Schlägel und Eisen, beziehendlich die Krone allein. 
# 12. Für den Privatgebrauch in seinem Haushalte kann sich Jedermann auch unge- 
stempelter Gewichte, Maaße und Waagen von beliebiger Form, Größe und Material bedienen 
(vergl. § 18). « 
Es ist aber Jedermann, welcher von einem anderen, auch wenn derselbe kein öffentliches 
Verkaufslocal hält, oder aus dem Verkaufe kein Gewerbe macht, Etwas nach Gewicht oder 
Maaß kauft, zu verlangen berechtigt, daß ihm der Gegenstand des Kaufs mit gestempeltem 
Gewichte oder Maaße und beziehendlich auf einer gestempelten Waage zugewogen oder zuge- 
messen werde. 
13. Die für den öffentlichen und gewerblichen Verkehr bestimmten und nach § 10 
des Gesetzes stempelpflichtigen Gewichte, Maaße und Waagen unterliegen mit Rücksicht auf 
Einfachheit des Aichgeschäfts, auf Verhütung von Verwechselungen durch zu nahe stehende 
Größen, auf Verminderung der Abnutzung und Veränderung durch den Gebrauch, endlich auf 
Erschwerung von Täuschung und Betrug beim Gebrauche, denjenigen Beschränkungen auf 
gewisse Theilgrößen, bestimmte Formen und bestimmte Materialien, welche entweder in beson- 
deren, für einzelne Zweige des Verkehrs erlassenen Verordnungen, oder in der gegenwärtiger 
Verordnung beigefügten Aichordnung und deren etwaigen späteren Abänderungen vorgeschrieben 
sind, oder später vorgeschrieben werden sollten. 
Jedes stempelpflichtige Maaß und Gewicht muß außerdem mit einer deutlichen, in die Augen 
fallenden, dem Gesetze entsprechenden Bezeichnung seiner Größe versehen sein. 
Wegen älterer, bereits geaichter Maaße vergleiche jedoch § 13 des Gesetzes. 
14. Als unrichtig gilt 
jedes Gewichtsstück, welches bis zu 20 Pfund herab um mehr als den dritten Theil 
eines Tausendtheils, unter 20 Pfund bis 1 Pfund um mehr als die Hälfte eines
	        
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