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11. Die Aichung und Stempelung der bei dem Bergbaue und dem Hüttenwesen ge-
bräuchlichen Gewichte mit Decimaltheilung (§ 5b. des Gesetzes) Lachtermaaße (& 8 des
Gesetzes) und Waagen hat durch ein von dem Finanzministerium zu diesem Behufe in Freiberg
zu errichtendes
Bergaichamt
zu erfolgen.
Dasselbe steht unter unmittelbarer Aufsicht des Oberbergamtes, welches auch die Prüfung
des technischen Personals besorgt, und unterliegt der Controle der Normalaichungscommission
nur hinsichtlich der fortdauernden Richtigkeit der Normalgewichte.
Die Bestimmungen der Aichordnung leiden auf das Bergaichamt keine Anwendung.
Dasselbe führt den Namen:
Königliches Bergaichamt
und im Stempel die Königliche Krone nebst Schlägel und Eisen, beziehendlich die Krone allein.
# 12. Für den Privatgebrauch in seinem Haushalte kann sich Jedermann auch unge-
stempelter Gewichte, Maaße und Waagen von beliebiger Form, Größe und Material bedienen
(vergl. § 18). «
Es ist aber Jedermann, welcher von einem anderen, auch wenn derselbe kein öffentliches
Verkaufslocal hält, oder aus dem Verkaufe kein Gewerbe macht, Etwas nach Gewicht oder
Maaß kauft, zu verlangen berechtigt, daß ihm der Gegenstand des Kaufs mit gestempeltem
Gewichte oder Maaße und beziehendlich auf einer gestempelten Waage zugewogen oder zuge-
messen werde.
13. Die für den öffentlichen und gewerblichen Verkehr bestimmten und nach § 10
des Gesetzes stempelpflichtigen Gewichte, Maaße und Waagen unterliegen mit Rücksicht auf
Einfachheit des Aichgeschäfts, auf Verhütung von Verwechselungen durch zu nahe stehende
Größen, auf Verminderung der Abnutzung und Veränderung durch den Gebrauch, endlich auf
Erschwerung von Täuschung und Betrug beim Gebrauche, denjenigen Beschränkungen auf
gewisse Theilgrößen, bestimmte Formen und bestimmte Materialien, welche entweder in beson-
deren, für einzelne Zweige des Verkehrs erlassenen Verordnungen, oder in der gegenwärtiger
Verordnung beigefügten Aichordnung und deren etwaigen späteren Abänderungen vorgeschrieben
sind, oder später vorgeschrieben werden sollten.
Jedes stempelpflichtige Maaß und Gewicht muß außerdem mit einer deutlichen, in die Augen
fallenden, dem Gesetze entsprechenden Bezeichnung seiner Größe versehen sein.
Wegen älterer, bereits geaichter Maaße vergleiche jedoch § 13 des Gesetzes.
14. Als unrichtig gilt
jedes Gewichtsstück, welches bis zu 20 Pfund herab um mehr als den dritten Theil
eines Tausendtheils, unter 20 Pfund bis 1 Pfund um mehr als die Hälfte eines