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Tausendtheils, unter 1 Pfund um mehr als ein Tausendtheil seiner Soll-Schwere,
jedes Hohlmaaß für Sämereien und Flüssigkeiten, welches um mehr als fünf
Tausendtheile seines Soll-Inhalts; jedes Längenmaaß, welches um mehr als zwei
Tausendtheile seiner Soll-Länge
von der Normalgröße abweicht, und zwar gleichviel, ob durch Zuviel oder durch Zuwenig.
Davon bilden jedoch Ausnahmen hölzerne Ellen, bei denen Abweichungen von weniger
als einer Linie (#g# Zoll) noch der Duldung unterliegen, ferner
solche Hohlmaaße für besondere Gegenstände, wie z. B. Kalk, Kohlen u. s. w.,
deren Bestimmung die Anfertigung nur in gewissen, eine absolute Genauigkeit nicht
zulassenden Formen von einfacheren Dimensionen der Weite und Höhe fordert, und
für welche daher diese Formen und Dimensionen besonders im Verordnungswege
vorgeschrieben sind.
Für diese wird nur die Uebereinstimmung mit den vorgeschriebenen Dimen-
sionen innerhalb einer, zwei Procent Abweichung gestattenden Grenze gefordert.
Da für Gebinde ein gesetzlich allgemein festgestellter Inhalt nicht besteht, so können für
solche vorstehende Bestimmungen nur insoweit Platz greifen, als in einzelnen Fällen Diffe-
renzen zu entscheiden sind; der Soll-Inhalt ist solchenfalls nach den Angaben der Verfertiger
oder der Verkäufer zu beurtheilen.
15. Durch die in §§ 8 und 9 des Gesetzes gegebenen Vorschriften wird nicht aus-
geschlossen, daß aus dem Auslande bezogene Waaren in ihren Origin alpackungen, Gefäßen,
Stücken u. s. w., auch wenn dieselben eine ausländische Gewichts= oder Maaßangabe enthalten,
wieder verkauft werden dürfen.
Auf Verlangen ist jedoch das ausländische Gewicht und Maaß in inländisches umzurechnen
und die Waare dem Käufer nach inländischem Maaße und Gewichte zu gewähren.
Ins Ausland bestimmte Waarensendungen können nach dem Gewichte und Maaße des
Bestimmungsorts verpackt und facturirt werden.
16. Soweit im Inlande bei öffentlichen Geschäftszweigen oder für den Verkauf ge-
wisser Gattungen von Waaren gewisse abweichende Gewichtsgrößen und Maaßgrößen allgemein
eingeführt gewesen sind, wie z. B. bei den Garnen das Englische Weifmaaß und das Englische
Gewicht, für gewebte Stoffe und Bänder fremde Ellen und das Metermaaß, bei dem Eisen-
bahnwesen, bei Maschinen und Instrumenten das Englische und Französische Maaß, bei den
Steinkohlen der Karren und die Tonne, beim Eisen die Waage u. s. w., da ist es, so lange
durch Verordnung hierdurch etwas Anderes nicht bestimmt wird, auch ferner nachgelassen, sich
derselben zu bedienen, jedoch sind für den inländischen Detailverkehr den desfallsigen Be-
zeichnungen bestimmte Werthe nach inländischem Maasse und Gewichte beizulegen und dem
Käufer die Waare nur mit inländischen gestempelten Maaßen oder Gewichten zuzumessen oder
zuzuwägen.
1858. 12