Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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tution aus der Staatscasse, bis zum 30sten April 1859 bei der Normalaichungscommission 
einzureichen. 
6& 23. Vom isten November 1858 ab sind aus den bisherigen Aichungslocalen alle 
ältere Normalgewichte und Normalmgaße zu entfernen und entweder zu cassiren oder im Archive 
des Stadtraths versiegelt aufzubewahren. 
Die Stadträthe haben über die erfolgte Cassation oder Deposition ein Protocoll aufzu- 
nehmen und der vorgesetzten Kreisdirection, auch abschriftlich der Normalaichungscommission, 
einzusenden. 
& 24. Bereits vom 1sten Mai 185 8 ab haben sich die bisherigen Aichbehörden des 
Aichens von Gewichten, vom 1sten Juli 1858 ab auch des Aichens von Maaßen, gänzlich 
zu enthalten und die neu errichteten Aichämter haben, soweit sie bereits eingerichtet sind, ihre 
Thätigkeit nach Maaßgabe der Aichordnung zu beginnen. 
Es versteht sich jedoch von selbst, daß, soviel die von denselben vor dem 1sten November 
1858 ausgegebenen Gewichte anlangt, diese erst mit dem 1sten November 1858 in Ge- 
brauch genommen werden dürfen, soweit nicht in Folgendem ein früherer Gebrauch nachgelassen 
ist (§+ 13 des Gesetzes). 
§ 25. Im Grossoverkehre ist es gestattet, sich bereits vom 1sten Juli 1858 ab des 
neuen Landesgewichts zu bedienen. Für den Detailverkehr darf das neue Landesgewicht vom 
1sten Juli 1858 ab an denjenigen Orten gebraucht werden, welche mit dem Königreiche 
Preußen in Grenzverkehr stehen, namentlich also in den Orten der Gerichtsämter Pegau, 
Zwenkau, Markranstädt, Leipzig, Taucha, Wurzen, Oschatz, Strehla, Großenhain, Königsbrück, 
Kamenz, Königswarthe, Bautzen, Weißenberg, Löbau, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, einschließ- 
lich der in diesen Bezirken liegenden größeren Städte. 
Auch soll es gestattet sein, bis zum 1sten November 1858 sich der bereits im Gebrauche 
befindlichen Zollgewichtsstücke, auch wenn sie der Beschaffenheit nach den Vorschriften der Aich- 
ordnung nicht entsprechen, auch ferner zu bedienen. Vom tsten November 1858 an aber 
können auch dergleichen Gewichte nicht mehr zugelassen werden, sofern sie nicht von einem 
Aichamte revidirt, als zulässig befunden und gestempelt worden sind. 
6 26. Wenn auch § 13 des Gesetzes den Gewerbtreibenden und sonstigen Privatpersonen 
zu Berichtigung der Maaße Frist bis zum lsten Jannar 1862 giebt, so haben doch alle Be- 
hörden, welche sich zu irgend welchen Zwecken gewisser Maaße bedienen, oder zum Behufe des 
Marktverkehrs, wie z. B. bei Getreidemärkten, Maaße aufgestellt haben, diese Maaße bis zum 
Isten November 185 8 von einem Aichamte berichtigen und stempeln zu lassen, oder mit neuen, 
gehörig geaichten und gestempelten zu vertauschen. 
& 27. Das Gesetz vom heutigen Tage, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts 
und einige Bestimmungen über das Maaß= und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend, ist
	        
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