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Soweit sich ein Aichamt auch mit Anfertigung und Vorräthighaltung fertiger Gewichte,
Maaße und Waagen befaßt, ist darauf zu sehen, daß auch darin die gehörige Ordnung und
die vorschriftmäßige Auseinanderhaltung dieses Nebengeschäfts beobachtet werde. Ueber jede
Revision ist ein vom Vorstande des Aichamtes mit zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen.
Diese Protocolle sind alljährlich dem Ministerium des Innern vorzulegen.
8 7. Berfügungen, welche sich auf die Beschaffenheit der Gewichte, Maaße, Waagen und
Stempel beziehen, sowie auf Abstellung wahrgenommener Ungehörigkeiten des Verfahrens, werden,
soweit sie sich nicht durch die Revisionsprotocolle erledigen lassen, von der Normalaichungscom—
mission unmittelbar an die Aichämter erlassen.
Wird diesen Verfügungen nicht nachgekommen, oder sind Ausstellungen zu machen, welche
das Personal oder die sonstige Einrichtung und Geschäftsführung des Aichamtes betreffen, so
ist der betreffenden Kreisdirection Mittheilung zu machen oder nach Befinden Bericht an das
Ministerium des Innern zu erstatten.
8 8. Prüfungen technischer Aichbeamten und Aichmeister sind auf Anordnung des Mi-
nisteriums des Innern durch das technische Mitglied der Normalaichungscommission im Beisein
des Vorstandes der letzteren vorzunehmen. Unter besonderen Verhältnissen können solche Prüf-
ungen auch am Wohnorte des zu Prüfenden vorgenommen und statt des Vorstandes der Nor-
malaichungscommission der Amtshauptmann oder ein Mitglied der Kreisdirection mit Auftrag
versehen werden.
Die Prüfung selbst ist bei solchen Beamten, welche nicht selbst zugleich Aichmeister sein
sollen, auf die nöthigen theoretischen — mathematischen und physikalischen — Grundlagen
alles Maaß= und Gewichtswesens und die genaue Kenntniß der in Sachsen geltenden gesetz-
lichen und sonstigen Vorschriften über Maaß= und Gewichtswesen zu richten. Bei Aichmeistern
aber auf die nöthige Vertrautheit mit der genauen technischen Ausführung aller beim Aichge-
schäfte vorkommenden Operationen, mit der Einrichtung der dazu nöthigen Instrumente, sowie
mit den Vorschriften der Aichordnung.
6#9. Die Normalaichungscommission hat für die ihr obliegenden Geschäfte ein Atelier
einzurichten, welches außer den Urgewichten und Urmaaßen mit den erforderlichen Waagen,
Maaßvergleichungsapparaten und Vorrichtungen und Werkzeugen für einfache Justirungsarbeiten
zu versehen ist und zugleich für Aufbewahrung der Vorräthe an fertigen Maaßen, Ge-
wichten u. s. w. dient. Es ist zulässig, über die Beschaffung des Locals und die Einrichtung
dieses Ateliers mit dem Mechaniker der Normalaichungscommission ein Abkommen zu treffen.
610. Bei der Normalaichungscommission sind durch das derselben beizugebende Expe-
ditionspersonal zu halten:
1) ein genaues Inventarienverzeichniß über alle im Verschlusse der Commission befind-
lichen Utensilien, Gewichte, Maaße und Stempel;