Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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2) eine Rechnung über Einnahme und Ausgabe; 
3) eine Registrande über alle Ein= und Ausgänge; 
4) ein Journal über alle an Aichämter und Private abgegebenen Gewichte, Maaße, 
Waagen, Stempel u. s. w., unter Beifügung der laufenden Nummern der ausge- 
stellten Zeugnisse. 
Alljährlich ist Inventur zu halten und Rechnung an das Ministerium des Innern ab- 
zulegen. 
11. Der Vorstand (in dessen Behinderung der Stellvertreter) hat die Commission, 
so oft ihm nöthig scheint, zusammen zu berufen. Der Stellvertreter hat diesen Sitzungen bei- 
zuwohnen, auch wenn der Vorstand anwesend ist. 
Die Anfertigung neuer Normalgewichte und Maaße, neuer Stempel, Waagen und sonstiger 
Apparate kann nur auf Anordnung des Vorstandes erfolgen, welcher auch deshalb abzuschließende 
Contracte vollzieht. Der Vorstand hat die Revisionen der Aichämter anzuordnen und zu be- 
zeichnen, durch wen dieselben erfolgen sollen. Er muß bei den Prüfungen der Aichungsbeamten 
zugegen sein und ertheilt die nöthigen Anordnungen deshalb. Bei der letzten Richtigstellung 
von Normalgewichten und Maaßen muß der Vorstand anwesend sein; er vollzieht die darüber 
auszustellenden Zeugnisse mit dem technischen Mitgliede. 
12. Das technische Mitglied der Commission (oder, wenn deren mehrere vorhanden 
sind, jedes derselben nach der deshalb zu treffenden Geschäftsvertheilung) hat: 
die Anfertigung der Gewichte, Maaße, Stempel, Waagen und Apparate in der an- 
geordneten Maaße zu überwachen, etwaige Lieferungscontracte bis zum Abschlusse 
vorzubereiten, die fertigen Gegenstände zu übernehmen, die letzte Prüfung auf die 
Richtigkeit und die Stempelung selbst auszuführen, die Zeugnisse über abgegebene 
Gewichte und Maaße mit zu vollziehen, auch alle Vergleichungen mit den Urgewichten 
und Urmaaßen vorzunehmen, das Inventar unter seinen Verschluß zu nehmen und 
die Aufsicht über dessen Instandhaltung zu führen, Revisionen der Aichämter und 
Prüfungen des Personals auf Anordnung des Vorstandes abzuhalten und die 
darüber aufgenommenen Protocolle dem Vorstande vorzulegen, auch die Ausant- 
wortung von Gewichten, Maaßen, Waagen und Stempeln an Aichämter und an 
Privatleute zu besorgen. 
*13. Der Mechaniker der Normalaichungscommission ist in allen Stücken Stellvertreter 
der technischen Mitglieder für Behinderungsfälle. 
Liefert er Gewichte, Maaße, Waagen, Stempel und Apparate für die Commission selbst, 
so hat er dieselben unbedingt bis zu Vornahme der letzten Prüfung fertig zu stellen.
	        
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