Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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2) An Normallängenmgaßen: mit zwei gleichen Sätzen, ein jeder bestehend aus 
einem duodecimal getheilten, einem decimal getheilten Fußmaße und einem Ellenmaaße, wovon 
der eine zum täglichen Gebrauche, der andere zur Aufbewahrung und Controle bestimmt ist; 
ferner mit einer halben Feldmesserruthe (7 Fuß 7 Zoll) und einer halben Straßenruthe (8 Fuß). 
3) An Normalhohlmaßen: mit einem Kannenmaaße, einem halben, einem viertel, 
einem achtel und einem sechszehntel Kannenmaaße; mit einem viertel Scheffel, einer Metze 
(#In Scheffel), einem Mäßchen (##1x Scheffel), einem halben und einem viertel Mäßchen, 
sämmtlich cylindrisch von Metall. 
Nach diesen Normalmaaßen haben sich die Aichämter die zu ihrem täglichen Gebrauche 
bestimmten Blechmaaße selbst herstellen zu lassen und zu justiren. 
4) Mit vier Waagen verschiedener Größe zum Justiren der Gewichte. 
5)) Mit den erforderlichen Apparaten zum Aichen der Hohlmaaße für trockene Substanzen 
und Flüssigkeiten. 
6) Mit der erforderlichen Anzahl von Stempeln. 
Alle sonst zum Aichen und Justiren nöthigen Werkzeuge und Geräthschaften, sowie die bei 
starkem Verkehre etwa nöthige Vermehrung der zum täglichen Gebrauche nöthigen Waagen, 
Gewichte und Maaße haben die Aichämter selbst anzuschaffen. Es ist frei gestellt, wegen deren 
Lieferung und nach Befinden Beschaffung des Aichlocals mit dem Mechaniker des Aichamtes 
ein Abkommen zu treffen. 
&17. Die Aichämter sind verpflichtet, die ihnen übergebenen Normalgewichte, Maaße 
und Waagen stets in gutem Zustande zu erhalten, die zum täglichen Gebrauche bestimmten 
öfter zu vergleichen, die Normalgewichte und Normalmgaße aller drei Jahre an die Normal- 
aichungscommission zur Vergleichung einzusenden, außerdem aber jeden wegen der Richtigkeit 
eines Normalgewichts oder Normalmaaßes auftauchenden Zweifel sofort der Normalaichungs- 
commission unter Einsendung des zweifelhaften Stücks anzuzeigen. 
Unrichtige oder schadhafte Normale können nur durch die Normalaichungscommission durch 
neue und richtige ersetzt werden. 
*18. Die Aichämter sind mit Ausnahme der Sonn= und Festtage täglich während 
einer dem Umfange des Verkehrs entsprechenden Geschäftszeit offen zu halten und haben wäh- 
rend dieser Geschäftszeit alle überbrachte Gewichte, Maaße und Waagen anzunehmen und soweit 
thunlich nach Reihenfolge der Anmeldung zu aichen und zu stempeln. Die Geschäftszeit hat 
jedes Aichamt öffentlich bekannt zu machen. 
&19. Neue, zuerst zur Aichung gelangende Gewichte, Maaße und Waagen sind stets 
im Locale des Aichamtes zu aichen und zu stempeln; ein einmal zur Aichung angenommenes 
Gewicht oder Maaß darf ungeaicht und ungestempelt nicht zurückgegeben werden, sobald es den 
gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
	        
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