Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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4) Achsen und Pfannen müssen aus gutem Stahl von passender Härte gearbeitet sein. 
5) Die Schneiden der Achsen müssen möglichst geradlinig sein und die beiden Flächen 
derselben sich unter einem zu der größten Belastung verhältnißmäßigen Winkel 
begegnen. 
6) Die Pfannen müssen nicht zu kurz, von angemessenem Krümmungshalbmesser und 
in der Berührungslinie der Achsen möglichst glatt gearbeitet sein. 
7) Die Mittelachse des Balkens muß völlig rechtwinklig auf dem Balken stehen, so daß 
sie horizontal liegt, wenn die Waage aufgehängt ist. 
8) Die Schneiden der Endachsen müssen nahe in einer Ebene mit der Schneide der 
Mittelachse und gleichweit von derselben entfernt stehen. 
9) Die Mittelachse soll ein klein wenig über dem Schwerpunkte des ganzen Waage- 
balkens nebst Zunge angebracht sein. 
10) Die Zunge soll genau rechtwinklig auf die Mitte der Achsenlinie gestellt und ohn- 
gefähr halb so lang sein als der Waagebalken. 
11) Die Ablenkung der Zunge bei voller Belastung der Waage durch ein hinzugefügtes 
Gewicht muß völlig gleich groß sein, mag dieses Gewicht auf die eine oder auf die 
andere Waagschale gelegt werden. 
& 29. Außer einigem Nachschleifen der Mittelachse zu Herstellung der vollständigen 
Gleicharmigkeit, bewirkt das Aichamt keine Reparaturen an Waagen, sondern giebt die unrichtig 
befundenen dem Eigenthümer ungestempelt, aber unter Erhebung der Gebühren, zurück. 
# 30. Sind die Waagen mit Schaalen verbunden, so werden auch diese berichtigt. 
Anhänge von Draht, Bleistücken und dergleichen zu Ausgleichung der Schaalen und der 
Waagebalken ist unzulässig. Nur bei Schaalen kann die Ausgleichung durch festgelöthete oder 
festgenietete Belastungsstücke vorgenommen werden. Eine solche Arbeit wird besonders be- 
rechnet. 
31. Jede Balkenwaage ist auf ihre Tragfähigkeit, d. h. auf die größte Belastung, 
welche sie ohne Gefahr einer nachtheiligen Biegung tragen kann, zu prüfen und das Ergebniß 
im Beglaubigungsscheine anzugeben. 
6#32. Die Stempelung der Waagen erfolgt auf jeden Schenkel des Waagebalkens mög- 
lichst nahe dem Mittelpunkte, beziehendlich auch auf die Schaalen. Erfolgt bei regelrechtem 
Aufschlage des Stempels eine Beschädigung der Waage, so leistet das Aichamt keinen Ersatz. 
Apothekerwaagen und andere ganz feine Waagen sind deshalb überhaupt nicht zu stempeln. 
2) Gewichte betreffend. 
6*# 33. Gewichte werden nur in folgenden Größen zur Aichung und Stempelung an- 
genommen: "
	        
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