Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Die Berichtigung der nicht nach § 35 sofort zurückzuweisenden Gewichte erfolgt: 
a) bei cylindrischen Gewichten mit Adjustirloch nach § 40 durch Einfüllung von 
Sand, Gußeisenschrot, Bleischrot, oder dergleichen in die Höhlung bis, während der 
Justirpfropf mit auf der Waagschaale liegt, die richtige Schwere mit einem geringen 
Ueberschusse hergestellt ist. 
Darauf wird der Justirpfropf, welcher von Kupfer, Zinn, Blei oder einer 
passenden Legirung sein kann und nach Gestalt und Größe so vorgearbeitet sein 
muß, daß er genau in das Loch paßt und beim Eintreiben, ohne sich zu quetschen, 
nur sehr wenig über die Oberfläche des Gewichts vorsteht, mit dem Hammer und 
mittels eines Aufsetzers von hartem Holze, anfangs mit leiseren, zuletzt mit starken 
Schlägen so fest eingetrieben, daß er ohne Zerstörung nicht herausgenommen 
werden kann. 
Ist dieß geschehen, so wird das Gewicht wieder auf die Waagschaale gesetzt, 
durch Abnehmen an der Oberfläche des Pfropfes das Gleichgewicht völlig hergestellt 
und dann auf diese Oberfläche der volle Stempel des Aichamtes, je nach der Größe 
der Fläche ein-, zwei= oder dreimal dergestalt aufgeschlagen, daß jeder Versuch zu 
Aushebung des Pfropfes eine Verletzung des Stempels zur Folge haben müßte. 
Es steht zwar Jedermann frei, Justirpfropfe und Schrot zum Aichen der von ihm ge- 
brachten Gewichte selbst zu liefern, die Aichämter haben aber dafür zu sorgen, daß sie diese 
Materialien, welche dann über die Taxe besonders zu berechnen sind, selbst liefern können. 
b) Massive Gewichte von Messing u. s. w., welche zu schwer sind, werden durch Ab- 
drehen oder Abfeilen justirt und der Stempel bei Gewichten mit Knopf einmal oben 
neben dem Knopfe, das andere Mal auf der Bodenfläche auf das Metall geschlagen. 
Bei kleinen Gewichtsstücken wird nur die Krone ohne den Aichamtsbuchstaben 
genommen. 
Blechgewichte werden nur einmal gestempelt. 
Bei Einsatzgewichten ist jedes Theilchen besonders zu prüfen und am Boden zu stempeln. 
Ist auch nur ein Stück zu leicht, so ist der ganze Satz zurückzuweisen. 
3) Längenmaaße betreffend. 
38. Aus einzelnen, von einander zu lösenden Theilen bestehende Maaße, sogenannte 
Schmiegen und dergleichen, werden zur Aichung und Stempelung nicht angenommen. 
Lachtermaaße können bei den Aichämtern nicht geaicht werden. 
39. Längenmaaße werden dadurch geprüft, daß man sie neben das Normalmaaß, nach- 
dem beide die Temperatur des Zimmers angenommen haben, genau hinlegt. Die Vergleichung 
hat sich dabei nicht blos auf die Totallänge, sondern soweit nöthig unter Zuhülfenahme eines 
Stangenzirkels, auch auf die Richtigkeit der Eintheilung zu erstrecken. 
1958. 14
	        
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