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Gunsten des Angeschuldigten zu prüfen und, soweit nöthig, auch in den von letzterem nicht
ausdrücklich angefochtenen Punkten abzuändern.
8 28.
Fortsetzung.
Der Commandant kann den Revisionsantrag wie zum Nachtheile, so auch zu Gunsten
des Angeschuldigten einwenden, hat jedoch hierbei die Punkte, hinsichtlich deren er eine Abän-
derung des vorigen Erkenntnisses herbeigeführt sehen will, näher zu bezeichnen.
Das Feldoberkriegsgericht hat das vorige Erkenntniß auch in dem Falle, wenn der Revi-
sionsantrag zum Nachtheile des Angeschuldigten eingewendet worden sein sollte, zu Gunsten
desselben mit zu prüfen und, eintretenden Falls, das Erkenntniß ebenso abzuändern, als wenn
von dem Angeschuldigten selbst Berufung eingewendet worden wäre.
829.
Besonderer Fall.
Wenn der Angeschuldigte in erster Instanz zu Todes= oder lebenslänglicher Zuchthaus-
strafe verurtheilt worden, so ist, auch wenn er dagegen Berufung nicht einwendet, ein ander-
weites Erkenntniß, gleich wie über eine eingelegte Berufung, bei dem Feldoberkriegsgerichte
einzuholen. Vergleiche noch § 5 Schlußsatz.
830.
Unzuständigkeit des Kriegsrechts ꝛc.
Die Unzuständigkeit des Kriegsrechts kann gegen das Enderkenntniß, sowie überhaupt im
militärgerichtlichen Strafverfahren nur infoweit geltend gemacht werden, als behauptet wird,
daß die Untersuchung vor eine Sächsische Militärgerichtsbehörde gar nicht gehöre.
831.
Entscheidung.
Das Feldoberkriegsgericht entscheidet über die eingewendeten Rechtsmittel auf den von
einem seiner rechtskundigen Mitglieder gehaltenen Vortrag. Vergleiche noch 8 5.
Dasselbe kann vorerst noch sowohl auf dießfallsige Anträge, als auch aus eigener Beweg-
ung die Vornahme von Untersuchungshandlungen anordnen und hierzu an das Untersuchungs-
gericht oder, nach Befinden, ein anderes deshalb zu beauftragendes Kriegsgericht das Nöthige
verfügen.
" 832.
Richtung der Entscheidung.
Wird auf die Berufung oder auf den Revisionsantrag (vergl. 8 26, d, 8 28)
befunden, daß das Erkenntniß in Folge eines dasselbe oder das vorausgegangene Verfahren