Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

  
Gesectz- und Verordnungsblall 
für das Königreich Sachsen, 
Stes Stück vom Jahre 1859. 
  
.. ....m.... 
36) Poftgesetz 
vom 7ten Juni 1859. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden Konig von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben über die Ausübung des Postregals beschlossen und verfügen mit Zustimmung der getreuen 
Stände des Königreichs, wie folgt: 
  
I. Abschnitt. 
Von dem Postregale und dem Postzwange. 
6# 1. Das Postregal ist der Inbegriff derjenigen Rechte und Vorzüge, welche in Absicht Das Postregal. 
auf die Beförderung von Personen und Sachen dem Staate ausschließlich zustehen. 
&2. Der Staatspostanstalt ausschließlich steht zu: Umfang des 
a) die Beförderung von Briefen (vergl. jedoch 6# 4, 5, 6 und 36), ostegalaun 
b) der gewerbsmäßig mit Wechsel der Transportmittel zu bewirkende Personen= und zoangs. 
Sachentransport (vergl. jedoch § 7 und 36). 
Unter einem Briefe wird hierbei jede schriftliche oder gedruckte oder sonst auf mechanischem 
Wege hergestellte Mittheilung oder Benachrichtigung verstanden, wenn sie irgendwie verschlossen 
oder unter Kreuzband oder Schleife gelegt oder wenn sie verschlossen oder unverschlossen einer 
Packetsendung beigepackt ist, ohne Unterschied, ob derselben zugleich irgend ein anderer Gegen- 
stand, als z. B. Geld, Waarenproben 2c. beigefügt ist oder nicht. 
sa 3. Jeder Brief, welcher aus einem inländischen, mit einer Postanstalt nicht versehenen Briefeaus aus- 
Orte abgesendet wird oder vom Auslande kommt, gleichviel ob er im Inlande verbleiben oder u— 
durch dasselbe transitiren soll, ist bei einer der nächstgelegenen inländischen Postanstalten zur mit Postanstal- 
Weiterbeförderung durch die Post aufzugeben, insofern nicht der Adressat im Orte oder Bestell= ten nicht ver- 
.. . . sehenen Orten. 
kreise dieser nächsten inländischen Postanstalten selbst wohnt. 
1860. 16
	        
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