Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Verwendung 
der 
Strafgelder. 
Gefängniß- 
strafe. 
Verjährung. 
Allgemeine 
Vorschrift. 
Erste Instanz. 
Vernehm- 
ungen, Abhör- 
ungen 2c. 
Submissions- 
verfahren. 
Visitationen bei 
Transport- 
unternehmern. 
( 98 .) 
Wenn das neue Vergehen von der Art ist, daß für dasselbe der in 9§ 39 und 41 
am Ende geordnete Minimalbetrag verwirkt sein würde, so tritt für den ersten Wiederholungs- 
fall eine Geldbuße von wenigstens Zwei und in jedem weiteren Wiederholungsfalle von 
wenigstens Vier Thalern ein. 
§ 50. Die von den Straffälligen eingezogenen Geldbußen fließen der & 19 gedachten 
Postunterstützungscasse zu. 
&. An die Stelle der verwirkten Geldbuße tritt bei Unvermögen des Schuldigen 
Gefängnißstrafe, wobei Ein Tag Gefängniß gleich 10 Neugroschen bis 5 Thaler zu rechnen ist. 
& 52. Der Anspruch der Postanstalt auf hinterzogene Postgebühren erlischt, wenn er 
innerhalb eines Jahres von erfolgter Uebertretung an nicht geltend gemacht wird. 
Vergehen gegen dieses Gesetz verjähren in einem Jahre. 
V. Abschnitt. 
Verfahren in Poststrafsachen. 
#53. Für die Untersuchung, Entscheidung und Bestrafung der in gegenwärtigem Gesetze 
aufgeführten Straffälle dient im Allgemeinen das Gesetz D. vom 30sten Januar 1835, das 
Verfahren in Administratiojustizsachen betreffend, unter Nr. III, & 34 fg. zur Richtschnur. 
4. Die erste Instanz in Poststrafsachen ist die Oberpostdirection. Dieselbe führt die 
Untersuchung gegen Angeschuldigte, ertheilt die erste Entscheidung und leitet die Vollstreckung 
der Entscheidung ein. 
* 55. Die Oberpostdirection ist befugt, wegen Vernehmung und Abhörung der Ange- 
schuldigten, Zeugen und anderer Personen, ferner wegen Anstellung von Localerörterungen, die 
competenten Justiz= oder Verwaltungsobrigkeiten in Anspruch zu nehmen, welche den an sie ge- 
langenden Aufforderungen Folge zu geben verpflichtet sind. 
Die Entscheidung selbst kann die Oberpostdirection nicht auf eine andere Behörde übertragen. 
Wegen Vollstreckung der Straferkenntnisse hat sie die competente Justizbehörde anzugehen. 
#56. Der Oberpostdirection bleibt überlassen, nach Beschaffenheit des ihr vorliegenden 
Falls, vor Einleitung des förmlichen Verfahrens, dem Angeschuldigten zu eröffnen, welche 
Geldbuße von ihm für verwirkt zu achten sei, und ihm hierbei freizustellen, ferneres Verfahren 
und die Bescheidesertheilung durch Bezahlung der Strafe und Kosten innerhalb einer ihm zu 
setzenden Frist zu vermeiden. 
Leistet der Angeschuldigte jene Zahlung ohne Einrede, so ist die Sache hiermit beendet; entgegen- 
gesetzten Falls ist dieselbe zum förmlichen Untersuchungsverfahren und zur Entscheidung zu bringen. 
&57. Die &# 22 gedachten Transportunternehmer haben sich bei entstandenem Verdachte 
einer von ihnen verhangenen Uebertretung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften der 
Visitation ihrer Transportmittel, wie der zu Aufbewahrung von Transportgegenständen be-
	        
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