Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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genaue Bezeichnung der Sendung (Punkt 3) und Beschreibung des Siegels enthalten muß, 
dafern Zweifel nicht obwalten, mit der von dem Vorstande der Postanstalt zu unterzeichnenden 
und mittelst Dienstsiegels zu beglaubigenden Bemerkung zu versehen, daß der Abfertigung der 
Depesche ein Hinderniß nicht entgegensteht, worauf letztere dem Reclamanten zur Aufgabe bei 
dem Telegraphenbureau einzuhändigen ist. 
Derartige Depeschen dürfen keinerlei Correctur enthalten. 
8) Die Telegraphenbureaus haben dergleichen Reclamationsdepeschen gegen Bezahlung 
der tarifmäßigen Gebühr anzunehmen und mit gleichzeitiger Aufnahme der postamtlichen 
Attestation abzufertigen; dagegen haben dieselben solche Depeschen, welche der vorgeschriebenen 
Attestation entbehren, oder mit einer Correctur versehen sind, bei eigener Verantwortlichkeit für 
die Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschrift zurückzuweisen. 
9) Telegraphische Reclamation gewöhnlicher Briefe ist bei der Unmöglichkeit des nach 
Punkt 3 erforderlichen Nachweises unzulässig. 
II. Abschnitt. 
Von den besonderen Vorrechten der Staatspostanstalt. 
Zu # 13 und 16 des Postgesetzes. 
9. Entschädigungsansprüche der in 88 1 3 und 16 des Gesetzes bezeichneten Art sind Entschädigung 
bei der Oberpostdirection nach Befinden durch Vermittelung der Postanstalt des betreffenden bei Benuzung 
Bezirks anzumelden. Der verursachte Schaden wird, beziehendlich auf Grund vorgängiger Feldwegen, so- 
Würderung durch Sachverständige, vergütet. wie für geleiste- 
ten Beistand. 
Zu & 14 des Postgesetzes. 
10. Beim Zusammentreffen mit Pulvertransporten haben die Posten nach den Be= Ausweichen der 
stimmungen im § 15 des der Verordnung vom 1 6ten März 1856 (Gesetz= und Verordnungs- Postfuhrwerke 
bei d - 
blatt Seite 17) beigefügten Regulativs auszuweichen. sone 
mit Pulver- 
Zu &# 15 des Postgesetzes. transporten. 
m 11. Von der nothwendig gewordenen Verhaftung eines Postbeamten ist der Vorgesetzte Nachrichts- 
desselben, beziehendlich die Oberpostdirection, rechtzeitig zu benachrichtigen. rüen Pi 
eines Post- 
Zu & 17 des Postgesetzes. beamten. 
12. In Bezug auf die Stellung von Vorspannpferden gelten folgende Bestimmungen: Hülfsvorspann. 
1) Jeder Poststation wird ein bestimmter Spannbezirk zugetheilt. Die in solchem Spannbezirke. 
gelegenen Ortschaften sind eintretenden Falls zu Leistung des Spanndienstes für diejenige 
Station, welcher sie zugewiesen sind, verpflichtet. Außerhalb des Stationsorts kann nur der
	        
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