Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Spannlisten. 
Spannzettel. 
Verpflichtung 
des Stadtraths 
beziehendlich 
Gemeindevor-= 
stands. 
Wechsel des 
Spanndienstes. 
(104 ) 
vierte Theil der vorhandenen spannpflichtigen Pferde einer Ortschaft in Anspruch genommen 
werden. 
2)) Die Verwaltungsobrigkeiten haben unter Aufsicht der Bezirksamtshauptmannschaften 
Verzeichnisse über die im Orte vorhandenen Spannpferde (Spannlisten) anzulegen und 
solche unausgesetzt in richtigem Stande zu erhalten. 
3) Die Requisition von Vorspannpferden hat von der betreffenden Posthalterei auszu- 
gehen; sie erfolgt mittelst Spannzettels und ist in den Städten an den Stadtrath, auf dem 
platten Lande an den Gemeindevorstand zu richten. 
4) Der regquirirte Stadtrath beziehendlich Gemeindevorstand hat bei eigener Verantwortung 
dafür zu sorgen, daß nicht nur die verlangten Pferde in diensttüchtigem Zustande, sowie mit 
gutem und haltbarem Geschirre versehen, sondern auch die erforderlichen Geschirrführer, wovon 
auf je 2 Pferde einer zu rechnen, rechtzeitig gestellt werden. 
Bei der Auswahl der Pferde ist auf deren Bestimmung für den zwei= und beziehendlich 
mehrspännigen Zug thunlichst Rücksicht zu nehmen. 
5) Der Spanndienst wechselt sowohl unter den zu einem Spannbezirke gehörigen Ort- 
schaften, als unter den spannpflichtigen Bewohnern des Orts selbst. Es darf hiernach, ohne 
Rücksicht auf die Zahl der gestellten Pferde, eine Ortschaft, welche Vorspann geleistet hat, nicht 
eher wieder zu gleichem Dienste herangezogen werden, als bis die übrigen Orte des Bezirks 
ebenfalls Vorspanndienste geleistet haben. Wird sie aber wieder von der Reihe betroffen, so ist 
dann der erforderliche Vorspann von denjenigen Ortseinwohnern zu gestellen, welche bei der 
Spann- 
manuale. 
Ablehnungs- 
gründe. 
a) für Ort- 
schaften. 
zunächst vorhergegangenen Spanndienstleistung des Orts von der Pferdestellung befreit ge- 
blieben sind. 
Tritt das Bedürfniß nach Vorspannpferden so plötzlich ein, daß die an der Reihe stehende 
Landgemeinde mit Aussicht auf Erfolg nicht in Anspruch genommen werden kann, so ist der 
Stationsort spannpflichtig, wogegen derselbe für die Zahl der aushülfsweise gestellten Pferde 
von der Leistung des der Reihenfolge nach ihn unmittelbar treffenden Spanndienstes befreit 
bleibt. 
6) Damit die in Vorstehendem angeordnete Reihenfolge beobachtet werden könne, sind 
von den Obrigkeiten Manuale (Spannmanuale) zu führen, in welchen die Namen der 
Ortschaften und der spannpflichtigen Einwohner nebst der Zahl der im Besitze der letzteren be- 
findlichen Pferde, sowie die Zeit und die Tour, zu welcher die Requisition dieser Pferde erfolgt 
ist, gehörig einzutragen sind. 
7) Einer Ortschaft, welche zu anderen für dieselbe Zeit ausgeschriebenen Spanndiensten, 
z. B. Militärfuhren 2c. schon den vierten Theil ihres gesammten Pferdebestandes zu stellen 
hat, soll die gleichzeitige Leistung von Postvorspann nicht angesonnen werden; vielmehr bleibt 
dieselbe bis zu dem Zeitpunkte, wo sie wieder von der Reihenfolge betroffen wird, von diesem 
Dienste befreit.
	        
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