Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Verschluß. 
b) Besondere: 
Begleitbriefe 
zu Packerei- 
postsendungen. 
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des Transports Seiten der Postanstalt für zu lang erachtet wird, eine Emballage von halt- 
barem Packpapier und angemessener Verschnürung. 
Auf größere Entfernungen zu versendende, sowie alle schwerere (Packerei-, Fahrpost--) 
Gegenstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung 
erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein. 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung 
oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen, nach Maaß- 
gabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts, in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, 
Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. s. w. ver- 
packt sein. 
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, 
müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten 
angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken Kisten, 
Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, 
müssen stark bereist und die Reifen gehörig befestigt sein. 
Wild, welches nicht mehr blutet, darf, soweit es überhaupt übernommen wird (vergl. 
8 19 Punkt 3), unverpackt zur Beförderung angenommen werden. 
Sendungen von Blutegeln (vergl. jedoch § 19 Punkt 4) müssen so beschaffen sein, daß 
von dem Inhalte des Gefäßes nichts herausdringen kann. 
Die Verschnürung einer Sendung muß mit festen und ungeknüpften Schnuren oder 
Stricken so angebracht und fest gesiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Sendungen und der 
Siegel nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. 
5) Der Verschluß muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Er- 
öffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist (vergl. jedoch Punkt 1 3 und 14). 
Der Verschluß einer jeden Packereipostsendung (vergl. § 65) mit Ausnahme 
der undeclarirten in Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 1 Pfund, sowie der 
Vorschuß= und Einzahlungsbriefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack, mit Ab- 
druck eines ordentlichen Petschafts, bestehen. 
Briefe mit declarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen siehe Punkt 7) müssen mit einem 
Kreuzcouvert und mit fünf, die Klappen gehörig deckenden Abdrücken eines und desselben Pet- 
schafts verschlossen sein. 
6) Jeder Packereipostsendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief= oder ähnlicher Form 
bis zum Gewichte von 1 Pfund, muß ein Begleitbrief beigegeben sein, welcher mit Geld oder 
sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe nicht beschwert sein darf, übrigens entweder 
aus einem förmlich verschlossenen Briefe oder einer blosen Adresse bestehen kann, mindestens 
jedoch aus einem Viertelbogen Papier bestehen muß.
	        
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