Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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zu aund b) stets nur insoweit, als es die auf den Stationen bestallungsmäßig zu haltenden 
Gespanne und, bei vollständiger Verwendung der letzteren, die auf Grund der 
gesetzlich bestehenden Verbindlichkeit ver Pferdehaltenden Einwohner zur Posthülfs- 
einspannung (vergl. & 17 des Postgesetzes und oben & 12) zu beschaffenden 
Gespanne gestatten. 
a. 36. Das Personengeld (vergl. § 78) muß von dem Passagier sogleich bei der 
keersaneneer Entnahme des Reisescheins entrichtet werden; der letztere gilt nur für den darin eingetragenen 
gewöhnlichen Tag und Postabgang und müssen Reclamationen gegen die in der vorgedachten Beziehung 
Posten. darin enthaltenen Einträge sofort bei der Aushändigung des Reisescheins erhoben werden. 
Das Personengeld ist der Postcasse verfallen, wenn der Inhaber des Reisescheins die 
Reise zu verschieben oder ganz oder theilweise aufzugeben sich veranlaßt findet oder wenn er 
die Abfahrt der Post, nachdem das Abgangssignal dreimal gegeben worden ist, versäumt hat. 
Passagiergut 37. Jeder Postreisende kann 30 Pfund Reisegepäck unentgeldlich mit sich führen; bei 
—— schwererem Reisegepäck ist für den dieß Freigepäck übersteigenden Gewichtsbetrag die vor- 
schriftsmäßige Ueberfrachtgebühr (vergl. & 70) zu entrichten. 
Vom Passagiergute sind alle solche Gegenstände ausgeschlossen, welche überhaupt mit den 
Posten nicht befördert werden dürfen (vergl. & 18); nicht minder körnen aber auch übermäßig 
große, schwere und umfängliche Koffer, Kisten 2c., wenn sie sich in den Magazinen der Post- 
wagen nicht unterbringen lassen, von der Annahme zur Beförderung mit der Post zurück- 
gewiesen werden. 
Das Reifegepäck muß sorgfältig verwahrt, gut verpackt und gehörig verschkossen, auch jedes 
Stück mit dem Namen des Reisenden und Ortsnamen seines Reiseziels, auch der Bezeichnung: 
„Passagiergut“ versehen sein. 
Reisege päck kann nicht mit einer Werthsdeclaration versehen als Passagiergut aufgegeben 
werden; will ein Reisender sein Gepäck nach einem von ihm bestimmten Werthe von der Post- 
anstalt gewährleistet wissen (vergl. & 21), so hat er daffelbe mit besonderer Adresse und De- 
claration des Werths, auch Signirung als ein gewöhnliches Poststück, zur Post aufzugeben. 
In dem Reisescheine und in dem demselben beigefügten Gepäckscheine wird die 
Nummer, mit welcher das aufgelieferte Gepäck bei der Annahmepostanstalt versehen worden ist, 
vorgemerkt und erfolgt die Rückgabe des Gepäcks nur an den Inhaber des Gepäckscheins und 
lediglich gegen Rückgabe des letzteren. « 
Kleinere Reisebedürfnisse, als Stöcke, Regenschirme, Arbeitsbeutel, Reisenecessaires ec. 
haben die Reisenden unmittelbar an sich zu behalten und in Obacht zu nehmen, da für dieselben 
von der Postanstalt nicht eingestanden wird. « 
Ordnung der s#38. Die Ordvnung, in welchet die Passagiere die Plätze in ven Wagen und Schilitten, 
Vlätze in den sowie veren Beichaisen oder Beischlitten, einzumehmen haben, richtet sich nach ver Reihenfolge, 
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nun in welcher die Reisenden ihre Reisescheine gelöst haben; es ist jedoch nachgelassen, beil der
	        
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