Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Insoweit für gewisse Officialgeld= und Werthsendungen die Portofreiheit 
besteht, ist an Stelle der Baarsendung derselben auch deren Baareinzahlung zulässig und 
erfolgt die Wiederauszahlung an den Adressaten ohne Erhebung von Brief= und Werthporto. 
B. 
Uebenerhebungen. 
Scheingebüh- & 72. Für jeden Postschein oder Einzahlungsschein (siehe §9 68 und. 71) 
ren. ist die tarifmäßige Gebühr (Tarif, Pos. 19) von dem Empfänger desselben zu entrichten, 
gleichviel ob die Sendung, für welche der Schein ertheilt wird, frankirt oder unfrankirt ist. 
Ueber alle recommandirten Briefe (vergl. § 17 unter 10 und § 57) und über porto- 
freie Officialwerthsendungen, sowie über portofreie Baareinzahlungen (vergl. & 17 unter 8 
und § 71) werden jedoch die Postscheine und Einlieferungsscheine unentgeldlich — es officio 
— ertheilt. 
Procuragebüh- & 73.Für jeden Brief und jede Packetsendung, auf welche von dem Absender ein Post- 
ren. vorschuß entnommen wird (vergl. § 17 unter 9), ist außer dem Porto als Provision die 
tarifmäßige Procuragebühr (Tarif, Pos. 2 1) zu erheben; bei Retoursendung des Vorschuß- 
briefs 2c. ist diese Gebühr nicht noch einmal für die Retoursendung anzusetzen. « 
Bei zurückgehenden Vorschußbriefen ist für die Rücksendung kein neues Porto zu erheben; 
bei zurückgehenden Packetsendungen mit Postvorschüssen aber ist auch für die Retoursendung 
das tarifmäßige Porto besonders anzusetzen. 
Wenn der Absender bei Aufgabe der Sendung den Vorschußbetrag nicht sofort ausgezahlt 
erhält, sondern die Auszahlung ihm nur für den Fall der Annahme und Ablösung des Vor- 
schußbriefs 2c. zugesichert worden ist und der Adressat die Annahme und Ablösung der Send- 
ung verweigert oder wenn die letztere als unbestellbar zurückkommt, so ist an Procuragebühr in 
keinem Falle mehr als 5 Neugroschen zu erheben. 
Bestell= und & 74. Die bei der Austragung beziehendlich Abholung der Postsendungen zu er- 
iN*“ P hebenden Bestell= und Quittungsgebühren (Tarif, Pos. 3) richten sich in ihren Beträgen 
terher kom= darnach: ob über die bestellten oder abgeholten Sendungen von den Adressaten zu qguittiren ist 
mende Briefe 2c. oder nicht, ob deren Bestellung in dem Postorte selbst oder in dem dem letzteren zugetbeilten 
cbder Coral- Landbestellbezirke zu geschehen hat, und ob dieselben von weiterher mit den Posten einge- 
Landbriefe 2c. gangen oder bei der Postanstalt des Orts selbst oder bei einer derselben unterstehenden 
Wolllgemeine Briefsammlung, behufs ihrer Bestellung im Postorte oder in Ortschaften des Land- 
9 bestellbezirks der Postanstalt, angenommen worden sind. 
b) Umfang der Die von Seiten der Postanstalten unmittelbar mittelst der, nach dem Bedürfnisse 
Bestellung. festzustellenden regelmäßigen Austragungen durch die Orts= oder Landbriefträger in dem Post- 
orte selbst oder in den zu dessen Landbestellbezirke gehörenden Ortschaften stattfindende
	        
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