Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Die tarifmäßige Bestellgebühr für die bei den Postanstalten zur Bestellung im 
Postorte eingehenden telegraphischen Depeschen, welche stets durch expresse Boten zu 
geschehen hat, wird aber jedesmal vom Absender der telegraphischen Depesche im Voraus 
erhoben. 
Local-Stadt= und Landbriefe werden zur expressen Bestellung nicht ange- 
nommen. 
Im Falle der regelmäßigen oder posttäglichen Abholung der portofreien Meel- 
Officialsachen von Seiten der Behörden bei der Postanstalt des Orts, ist für gewöhn- (Abhoiung 
liche unbeschwerte Dienstschreiben aller Art, für recommandirte Dienstschreiben, Acten= und portofreier 
Schriftensendungen, wie für alle sonstigen Officialpacketsendungen ohne declarirten Werth, Offeialsachen. 
keine Bestellgebühr, und lediglich für Brief-, Schriften= und Packetsendungen mit 
declarirtem Werthe, die tarifmäßige Quittungsgebühr zu erheben. 
Für portopflichtige Dienstschreiben rc. 2c. ist auch bei regelmäßiger Abholung derselben 
die tarifmäßige Bestell= und beziehendlich Quittungsgebühr für das Stück zu entrichten. 
75. Packet= und Werthsendungen von mehr als 1 Pfund an Gewicht oder 300 Thaler Packetträger- 
an Werth, bleiben von der gewöhnlichen Bestellung in die Wohnung der Adressaten im Post- gebühren. 
orte durch die Briefträger ausgeschlossen, die Adressaten haben daher solche bei der Postanstalt 
des Orts selbst abzuholen oder abholen zu lassen. 
Erfolgt jedoch auf Verlangen eines Adressaten der Transport derartiger größerer Packet- 
oder Werthsendungen in dessen Wohnung, so ist dafür eine besondere Transportgebühr — 
Packet-(Koffer-) Trägergebühr — zru entrichten. 
Die Sätze dieser Gebühr sind für jeden einzelnen Postort, mit Rücksicht auf die verschie- 
denen örtlichen Verhältnisse und nach Maaßgabe der Schwere der Poststücke, durch besondere 
bei jeder Postanstalt angeschlagene Localtaxen geregelt. 
Die vorgedachte Gebühr kommt, und zwar nach denselben Sätzen, bei dem Reisegepäck 
zur Erhebung, welches auf Verlangen eines Postreisenden entweder aus seiner Wohnung rc. 
zur Postanstalt, oder von dieser weg nach der von ihm im Postorte dazu bestimmten Abgabe- 
stelle, durch Officianten der Postanstalt befördert wird. 
Läßt ein Postreisender sein Reisegepäck durch andere Personen auf seine Kosten nach und 
beziehendlich von der Postanstalt schaffen, so ist an die Packetträger der Postanstalt irgend eine 
Vergütung nicht zu entrichten. 
& 76. Für die Aufbewahrung der poste restante gestellten, sowie der unbestell= Lagergebühren. 
baren oder unanbringlichen Poststücke und Sachen wird, von der zweiten Woche an gerechnet, 
die Lagergebühr (Tarif, Pos. 13) von dem Adressaten, beziehendlich dem Absender 
erhoben. «
	        
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