Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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nehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel 
bedrucken lassen. 
Dresden, am 1 1ten Juni 1859. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard von Rabenhorst. 
S Johann Heinrich August von Behr. 
Johann Paul von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
MÆ 42) Gesetz, 
die anderweite Regulirung der Salzpreise betreffend; 
vom gten Juni 1859. 
Wa, Johann, von GOLTE Gnaden König von Sachsen 
4c. 2c. tc.r 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 
& 1. Vom sten Juli dieses Jahres an wird, unter Aufhebung der Salzpreisbestimmung 
im & 2 des Gesetzes vom 2 4 sten December 1845, die Gleichstellung der Salzpreise betref- 
fend, der Niederlagspreis des Speisesalzes für sämmtliche fiscalische Verkaufsanstalten auf 
Drei Thaler 1 8 Neugroschen 
für das Stück zu 120 Pfund festgesetzt. 
#2. Die Bestimmung der Preise für andere Salzgattungen (sogenannte Handelssalze 
bleibt dem Finanzministerium auch ferner vorbehalten. 
8 3. Jeder Salzschänke und Salzvertheiler ist bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe 
von zwei Thalern verpflichtet, die Gewichtsmenge des ihm am 30sten Juni dieses Jahres ver- 
bliebenen Naturalbestandes an Kochsalz bis mit dem 
dritten Juli laufenden Jahres 
dem Hauptsteuer- oder beziehendlich Hauptzollamte, in welches der Ort einbezirkt ist, sowie 
gleichzeitig der Salzverwalterei, an welche er mit dem Salzbezuge gewiesen ist, schriftlich anzu- 
zeigen oder Vacatschein dahin einzureichen, auch an die betreffende Salzverwalterei binnen vier- 
zehn Tagen, von vorbemerktem Zeitpunkte an gerechnet, den auf den verbliebenen Natural= 
bestand ausfallenden Preisaufschlag mit Zehn Neugroschen 5 Pfennigen für das Stück Koch- 
salz gegen Quittung abzuführen. 
  
 
	        
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