Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(171) 
Cap. II. 
Rechte und Pflichten der Advocaten. 
&9. Von Vornahme der zum Berufskreise der Advocaten gehörigen Geschäfte ist Jeder 
ausgeschlossen, hinsichtlich dessen nicht nach Gesetzen oder besonderen Vorschriften eine Aus- 
nahme besteht. 
# 10. Der Advocat hat denen, welche sich seines Rechtsbeistandes bedienen, mit Red- 
lichkeit und Treue zur Seite zu stehen, Rath nur nach sorgsamer Erörterung und umsichtiger 
Erwägung der Verhältnisse seiner Ueberzeugung gemäß zu ertheilen, die ihm gewordenen Auf- 
träge so schnell und so wenig kostspielig als möglich auszuführen, die gütliche Beilegung von 
Streitsachen in geeigneten Fällen zu befördern, bei Verhandlung und Abschluß von Rechtsge- 
schäften darauf Bedacht zu nehmen, daß Alles, was zu ihrer Gültigkeit oder Sicherung nöthig, 
beobachtet werde, dasjenige, was ihm seine Partei anvertraut hat, sowohl während, als nach 
Beendigung der Geschäftsführung für dieselbe, geheim zu halten und Niemandem, außer wer 
darnach zu fragen das Recht hat, Mittheilungen darüber zu machen, sich jeder Begünstigung 
der Gegenpartei, insbesondere auch im Processe durch Vernachlässigung ihm bekannter Angriffs- 
und Vertheidigungsmittel, aber auch der wissentlichen Vorbringung von Unwahrheiten oder der 
Entstellung der Wahrheit zu enthalten, bei schriftlichen, wie mündlichen Vorträgen sich kurz, 
deutlich, bestimmt und mit Freimuth auszusprechen, ohne jedoch dabei die den Behörden schul- 
dige Achtung bei Seite zu setzen, Aeußerungen, welche für die Gegenpartei, deren Sachwalter, 
für Zeugen, Sachverständige oder sonst irgend wen verletzend sind, zu unterlassen, insoweit sie 
nicht zur Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung dienen, und überhaupt bei seinen Amts- 
verrichtungen allenthalben den für dieselben maaßgebenden Gesetzen und Verordnungen gewissen- 
haft nachzugehen. 
#11. Der Advocat ist gehalten, in der Regel Jedem, welcher ihn darum ersucht, seinen 
Rechtsbeistand zu gewähren. 
8 12. Der Advocat muß jedoch den Rechtsbeistand verweigern, 
1) wenn er denselben zu etwas Gesetzwidrigem oder zu etwas, was er ungegründet findet, 
2) wenn er denselben in solchen bürgerlichen Sachen, gleichviel ob streitigen oder nicht 
streitigen, bei denen er als Richter oder Protocollführer, desgleichen wenn er denselben in sol- 
chen Strafsachen, bei denen er als Richter oder Staatsanwalt oder als Protocollführer thätig 
gewesen ist, 
3) wenn er denselben in Bezug auf eine von ihm als Notar vorgenommene Amtshand- 
lung, mit Ausschluß der Wechselproteste, gleichviel ob es dabei auf Anfechtung oder Aufrecht- 
erhaltung dieser Amtshandlung ankommt, gewähren soll, 
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