Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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4) wenn er der Gegenpartei in derselben Sache oder in einer Sache, welche mit ihr zu- 
sammenhängt, vor Gericht oder anderen öffentlichen Behörden gedient hat, oder wenn er über- 
haupt dadurch die Pflicht der Treue und Verschwiegenheit gegen einen früheren Auftraggeber 
verletzen würde, 
5) wenn er gegen seine Ehefrau oder gegen seine Verlobte, gegen seinen Wahlvater oder 
gegen seine Wahlmutter oder gegen sein Wahlkind oder gegen eine Person handeln soll, mit 
welcher er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, oder in der Seitenlinie im zweiten 
Grade verwandt ist, 
6) wenn er zu Amtsverrichtungen in einem strafgerichtlichen Verfahren, bei welchem sein 
Wahlvater oder sein Wahlsohn oder eine mit ihm in gerader Linie verwandte oder verschwä- 
gerte oder eine im zweiten Grade der Seitenlinie verwandte Person als Richter, wäre es auch 
nur als Ergänzungs= oder Hülfsrichter, oder als Staatsanwalt mitwirkt, oder 
7) wenn er zu Amtsverrichtungen in einer solchen bürgerlichen, gleichviel ob streitigen 
oder nicht streitigen, Sache aufgefordert wird, bei welcher eine mit ihm in vorgedachter Maaße 
verwandte oder verschwägerte Person oder sein Wahlvater oder sein Wahlsohn als Richter oder 
Protocollführer in Amtsthätigkeit ist. 
Die Behinderung durch Schwägerschaft dauert fort, nachdem die Ehe, durch welche die 
Schwägerschaft begründet worden war, wieder aufgehört hat. 
13. Der Advocat darf den Rechtsbeistand verweigern, 
1) wenn er durch Krankheit behindert ist, denselben zu gewähren, 
2) wenn er mit Berufsarbeiten überlastet ist, 
3) wenn ihm von einer Partei, welche das Armenrecht weder erlangt hat, noch zu erlan- 
gen in der Lage ist, nicht ein der Sache angemessener Kostenvorschuß bestellt wird, 
4) wenn er der Partei, wider welche er in einer streitigen oder nicht streitigen Sache 
dienen soll (der Gegenpartei), in einer anderen, gleichviel ob streitigen oder nicht streitigen 
Sache oder auch in einem strafgerichtlichen Verfahren dient, 
5) wenn er mit der Gegenpartei in vertrauter Freundschaft lebt, 
6) wenn er in einer Sache, gleichviel ob streitigen oder nicht streitigen, gegen eine Person 
dienen soll, mit welcher er in der Seitenlinie im dritten Grade verwandt oder bes mit dem 
dritten Grade verschwägert ist, und zwar, was die Schwägerschaft betrifft, auch dann noch, 
nachdem die Ehe, durch welche dieselbe begründet worden war, wieder aufgehört hat. 
Weist er in den Fällen 4, 5 und 6 den Auftrag nicht zurück, so hat er vor Uebernahme 
desselben die Partei von den Verhältnissen, welche ihn zu einer Allehnung berechtigen, in 
Kenntniß zu setzen, auch in dem Falle unter 4 die Partei, welcher er bereiis dient, ungesäumt 
zu benachrichtigen und darüber, wenn und wie alles dieß geschehen, Nachricht zu seinen Privat- 
acten zu bringen.
	        
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