Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Nachbevollmächtigten zu bestellen, welcher jedoch eine nach den Gesetzen zur Annahme der Nach- 
vollmacht geeignete Person sein muß. 
19. Unter jeder von ihm ausgegangenen, zur Einreichung bei einer öffentlichen Be- 
hörde bestimmten Schrift hat der Advocat sich bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von Zwei 
Thalern als deren Verfasser zu unterzeichnen. 
&20. Der Advocat ist verbunden, über die ihm aufgetragenen Geschäfte Acten, und 
zwar in der Regel für jede Partei gesondert, in chronologischer Ordnung zu halten. 
Insbesondere hat er zu ihnen zu nehmen 
1) die Niederschriften über das Anbringen seiner Partei, über die in Bezug auf die 
Sache mit dieser, der Gegenpartei oder auch Dritten stattgehabten Verhandlungen, 
2) die Entwürfe zu den für seine Partei verfaßten oder an dieselbe gerichteten Schriften, 
3) die von seiner Partei erhaltenen Schriften, soweit sie nicht an dieselbe zurückzugeben sind, 
4) die von der Gegenpartei, von öffentlichen Behörden oder auch pon Dritten in Bezug 
auf die Sache an ihn gelangenden Schriften, wenn sie nicht an seine Partei auszuhändigen sind, 
5) Abschriften aus öffentlichen Acten oder von sonstigen auf die Sache bezüglichen Ur- 
kunden, doch ohne besondere Ermächtigung der Parteien nur insoweit, als sie zur Betreibung 
des Geschäfts nöthig oder wenigstens nützlich sind. 
In Sachen von geringerem Belange genügt es, wenn die erforderlichen Nachweisungen 
dem Gegenstande nach zusammengestellt und aufbewahrt werden. 
& 21. Der Auftraggeber kann verlangen, daß nach seiner Wahl ihm die Privatacten des 
Advocaten entweder auf dessen Geschäftszimmer oder bei dem Gerichtsamte, unter welchem der 
Advocat wohnt, zur Einsicht vorgelegt, nicht minder, daß ihm Abschriften daraus mitgetheilt 
werden, doch hat er die für die Vorlegung an Gerichtsstelle und für die Abschriften erwachsen- 
den Kosten zu tragen. Das Recht auf Einsicht der Privatacten und auf Mittheilung von 
Abschriften aus denselben steht ihm nicht blos während der Betreibung des Geschäfts, sondern 
noch zehn Jahre lang, von Beendigung des Auftrags an gerechnet, zu, weshalb die Privat- 
acten eben so lange von dem Advocaten und dessen Rechtsnachfolgern aufzubewahren sind. 
Schon vor Ablauf dieses Zeitraums jedoch dürfen sie vernichtet werden, wenn sie vom Advo- 
caten dem Auftraggeber zur Auslieferung angeboten worden sind und letzterer sie innerhalb 
acht Wochen, von dem ihm geschehenen Angebote an gerechnet, nicht an sich genommen hat. 
Der Auftraggeber aber ist, nachdem er die schuldigen Gebühren und Verläge berichtigt hat, 
die Privatacten, auch ohne daß sie ihm angeboten worden sind, abzufordern befugt, sobald er, 
und zwar auf Verlangen vor Gericht, eine Erklärung dahin ausgestellt hat, daß ihm aus dem 
Geschäfte, welches sie betroffen, und in Bezug auf dessen Führung ein Anspruch an den Ad- 
vocaten nicht zustehe, er auch für den Fall, daß ihm ein solcher noch künftig bekannt werden 
sollte, auf dessen Geltendmachung im Voraus verzichte.
	        
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