Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(176 ) 
Cap. III. 
Advocatenvereine. 
#d26. In dem Bezirke jedes Appellationsgerichts soll ein Advocatenverein bestehen. 
Doch können die in verschiedenen Appellationsgerichtsbezirken bestehenden Advocatenvereine mit 
Genehmigung des Ministeriums der Justiz zu Einem Vereine zusammentreten. 
Wird die Zahl der Appellationsgerichte vermindert, so bestimmt das Ministerium der 
Justiz im Verordnungswege den Bezirk, innerhalb dessen die Advocaten einen Verein zu bil- 
den haben. 
#27. Die Advocatenvereine stehen unter der Aufsicht zunächst des Appellationsgerichts, 
unter welchem ein jeder derselben seinen Amtssitz hat, sowie weiter des Ministeriums der Justiz. 
Die betreffenden Appellationsgerichte und das Ministerium der Justiz haben auf Beschwerden 
über Beschlüsse der Advocatenvereine und der Advocatenkammer (vergl. & 30) Entschließung 
zu fassen. 
#228. Mitglieder eines Advocatenvereins sind alle in dessen Bezirke wohnhaften Advo- 
caten, sowie diejenigen, in dessen Bezirke wohnhafte Notare, welche das Amt der Advocatur 
aufgegeben, aber das Notariat beibehalten haben. 
§29.. Jeder Advocat hat innerhalb einer von der Zeit seiner Verpflichtung an laufen- 
den vierzehntägigen Frist demjenigen Advocatenvereine, in dessen Bezirke er seinen Wohnsitz 
hat oder nimmt, bei Vermeidung einer an denselben zu erlegenden Disciplinarstrafe von Fünf 
Thalern sowohl über seine Ernennung und seine Verpflichtung zum Advocaten als auch über 
den Ort seines Wohnsitzes Meldung zu thun und zugleich seine Einschreibung in das Ver- 
zeichniß des Advocatenvereins zu beantragen. 
Desgleichen hat der Advocat jede spätere Verlegung seines Wohnsitzes in den Sprengel eines 
anderen Gerichtsamtes binnen vierzehn Tagen von dem Tage an gerechnet, wo er seinen bis- 
herigen Wohnsitz verläßt, dem Advocatenvereine, zu welchem er gehört, und, wenn er in den 
Bezirk eines anderen Advocatenvereins zieht, auch diesem letzteren anzuzeigen. 
Die Unterlassung einer jeden dieser Anzeigen hat ebenfalls eine Disciplinarstrafe von 
Fünf Thalern zur Folge, welche an die betreffenden Advocatenvereine fällt. 
Die den Wechsel des Wohnsitzes betreffenden Vorschriften leiden auch auf die im § 28 
bezeichneten Notare Anwendung. 
&30. In jedem Advocatenvereine besteht eine Advocatenkammer, welcher die im § 48 
bestimmten Befugnisse zukommen. Sie wird durch sieben Mitglieder gebildet. 
& 31. Die Mitglieder der Advocatenkammer werden von den Advocaten des Bezirks auf 
die Dauer von vier Jahren in der Maaße durch relative Stimmenmehrheit gewählt, daß die- 
jenigen sieben, welche die höchste, mindestens ein Drittheil der eingegangenen Stimmen in sich
	        
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