Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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sachen die für den Angeschuldigten günstigere Meinung den Vorzug. Außerdem giebt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen (vergl. jedoch §&# 31 bis 33) gilt 
ebenfalls absolute Stimmenmehrheit. Es ist aber, wenn sie bei der ersten Wahlhandlung nicht 
erlangt wird, bei der zweiten Wahlhandlung die relative Stimmenmehrheit entscheidend. 
& 44. Mindestens acht Tage vor der Eröffnung der Versammlung eines Advocaten- 
vereins ist sowohl dem Ministerium der Justiz als dem Appellationsgerichte, in dessen Bezirke 
die Versammlung gehalten werden soll, hierüber unter gleichzeitiger Angabe der Verhandlungs- 
gegenstände Anzeige zu machen. Das Bezirksappellationsgericht, wie das Ministerium der 
Justiz kann der Versammlung einen Commissar beiwohnen lassen. 
6#45. Zur Beschlußfähigkeit der Advocatenkammer ist in Dissiplinarstrafsachen die 
Mitwirkung von sieben, in allen übrigen Angelegenheiten die Mitwirkung von mindestens fünf 
Abstimmenden nöthig. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Ste- 
hen in Fällen, wo eine Abstimmung unter sechs Mitgliedern zulässig, gleiche Stimmen einander 
gegenüber, so giebt die Stimme des Vorstandes den Ausschlag. 
§ 46. Versammlungen des Advocatenvereins und der Advocatenkammer finden zu den 
durch die Geschäftsordnung bestimmten Zeiten Statt, außerdem aber auch noch, so oft es nöthig 
wird. Die Einladung zu diesen Versammlungen geschieht durch den Vorstand der Advocaten- 
kammer, welcher auch in denselben den Vorsitz hat, und die Verhandlung leitet. 
Der Secretär führt in den Versammlungen des Vereins wie der Advocatenkammer das 
Protocoll, welchem, sofern es vom Vorstande nach vorgängiger Vorlesung in der Versammlung 
mit unterzeichnet worden ist, die Kraft einer öffentlichen Urkunde zukommt. 
Uebrigens besorgt der Secretär unter Leitung des Vorstandes die nöthig werdenden schrift- 
lichen Ausfertigungen. 
& 47. Der Advocatenverein hat in seiner Versammlung 
1) die Geschäftsordnung für den Verein und für die Advocatenkammer festzustellen, 
abzuändern oder zu ergänzen, 1 
2) über Einsetzung von Ausschüssen und die denselben zu ertheilende Instruction Beschluß 
zu fassen, « 
3) die Ausschußmitglieder zu wählen, sofern nicht beschlossen wird, dieselben wie die 
Mitglieder der Advocatenkammer und deren Stellvertreter mittelst Abgabe schriftlicher Stimm- 
zettel zu wählen, 
4) den zu Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Aufwand, über dessen Beschaffung 
und Aufbringung unter den Mitgliedern die Geschäftsordnung das Nähere bestimmt, festzustellen, 
5) die über Verwaltung der Vereinscasse und des sonst etwaigen Vereinsvermögens vor- 
gelegten Rechnungen zu prüfen und nach Befinden zu genehmigen, oder, wenn zuvörderst nähere 
Erörterungen nöthig, dieselben zu veranstalten, 
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