Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zug3. 
Zu 66. 
(188 ) 
48) Verordnung, 
die Ausführung der Advocatenordnung vom heutigen Tage betreffend; 
vom z3ten Juni 1859. 
Zur Ausführung der Advocatenordnung vom heutigen Tage, welche sofort in Kraft tritt, 
wird Folgendes verordnett 
&# 1. Wer sich um Ernennung zum Advocaten bewirbt, hat 
10 in dem deshalb einzureichenden Gesuche die Zeit anzugeben, wo er die zur Erlangung 
der Advocatur vorgeschriebene Prüfung bestand, auch 
2) darin zu versichern, daß der Zulassung zur Advocatur keines der & 2 unter 5 und 6 
der Advocatenordnung bezeichneten Hindernisse entgegensteht, 
3) den Nachweis beizubringen, daß er das Unterthanenrecht im Königreiche Sachsen be- 
sitzt und 
4) daß er das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, 
5) Zeugnisse derjenigen Behörden, sowie derjenigen Advocaten, bei welchen er in geschäft- 
licher Thätigkeit gestanden hat, über sein Verhalten in geschäftlicher Beziehung, wie auch darüber 
vorzulegen, daß er sich, soviel denselben bekannt, durch seine Handlungen oder seine Lebens- 
weise der öffentlichen Achtung nicht verlustig gemacht hat. 
#. Die Verpflichtung des zum Advocaten Ernannten geschieht in der durch § 2 der 
Verordnung vom 2ten November 1837, die Verpflichtung der Civilstaatsdiener und anderer 
in öffentlichen Functionen stehenden Personen betreffend, vorgeschriebenen Maaße mittelst der 
nachstehenden Eidesformel: 1 
« „Ich, N. N., schwöre hiermit zu Gott, daß ich unter genauer Beobachtung der 
Gesetze des Landes und der Landesverfassung das mir übertragene Amt eines Advo- 
caten nach meinem besten Wissen den gesetzlichen Vorschriften gemäß mit Fleiß 
und Gewissenhaftigkeit ausüben will, So wahr mir Gott helfe, durch Jesum 
Christum, seinen Sohn, unsern Herrn." " 
Wenn einem Juden das Amt der Advocatur übertragen wird, kommen wegen seiner 
Verpflichtung zu demselben die Vorschriften in den I# 1 und 14 des Gesetzes vom 3 0sten 
Mai 1840, das bei Eidesleistungen der Juden zu beobachtende Verfahren betreffend, zur 
Anwendung. 
Hat die Verpflichtung vor einer vom Ministerium der Justiz dazu beauftragten Behörde 
stattgefunden, so ist das von derselben hierüber aufgenommene Protocoll ungesäumt an das 
Ministerium der Justiz einzusenden, worauf dieses den Pflichtschein aushändigt, auch die Er- 
nennung und Verpflichtung des Betreffenden zum Advocaten durch die Leipziger Zeitung be- 
kannt macht.
	        
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