Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zu 829. 
Zu831u. 33. 
Zu g 42. 
Zu #(46. 
Zu #48. 
Zu #68. 
190 ) 
Geldstrafe von Fünf Thalern dem Ministerium der Justiz seinen dermaligen Wohnsitz und, 
wenn er für die nächsten 8 Wochen den Umzug an einen anderen Ort beabsichtigt, zugleich 
diesen letzteren anzuzeigen. 
	#Die im ersten Satze des § 29 bestimmte Verbindlichkeit zur Anzeige des Wohn- 
sitzes an den Advocatenverein trifft nicht diejenigen Advocaten, welche zum Amte der Advo- 
catur verpflichtet worden, bevor die Advocatenkammer desjenigen Advocatenvereins bestellt ist, 
welchem sie anzugehören haben. Es wird aber das Ministerium der Justiz rücksichtlich der- 
jenigen Verpflichtungen von Advocaten, welche in die Zeit fallen, wo die nach §6 79 der 
Advocatenordnung zu bestellenden Ausschüsse in Wirksamkeit sind, den betreffenden Ausschüssen 
und rücksichtlich derjenigen Verpflichtungen von Advocaten, welche später bis zu der Zeit statt- 
finden, wo die erstmalige Constituirung der Advocatenkammer öffentlich bekannt gemacht 
worden ist, den betreffenden Advocatenkammern die erforderlichen Eröffnungen machen. 
# 10. Jede Erneuerung der Mitglieder der Advocatenkammer sowie ihrer Stellvertreter 
ist innerhalb 14 Tagen von der Zeit an gerechnet, wo sie stattgefunden hat, unter Ein- 
sendung der über sie gehaltenen Acten dem Ministerium der Justiz anzuzeigen. 
& 11.Sobald die erstmalige Constituirung der Advocatenkammer in einem Advocaten= 
vereine stattgefunden hat, wird derselben vom Ministerium der Justiz das Amtssiegel zuge- 
stellt werden. Für dessen Aufbewahrung hat der jedesmalige Vorstand der Advocatenkammer 
und bei Behinderung desselben dessen Stellvertreter zu sorgen. 
12. Innerhalb 4 Wochen von der Zeit an gerechnet, wo die erstmalige Constituirung 
einer Advocatenkammer öffentlich bekannt gemacht worden ist, hat dieselbe die Einladung zu 
einer Versammlung des Advocatenvereins zu erlassen und in dieser vorzugsweise die 6 47 
unter 1 und 4 bezeichneten Geschäfte vorzunehmen. 
So lange in der Geschäftsordnung etwas Anderes nicht bestimmt ist, erläßt die Advoca- 
tenkammer Einladungen und Bekanntmachungen durch Einrückung derselben in die Leipziger 
Zeitung oder bewirkt die Behändigung derselben entweder durch die Post mittelst recomman- 
dirter Zuschriften oder durch einen zu Behändigung von Zufertigungen mittelst Handschlags 
verpflichteten Boten. 
#13. Der Advocatenkammer liegt ob, sobald sie von einer Veränderung, welche in dem 
Bestande der Mitglieder des Advocatenvereins eingetreten ist, Kenntniß erhält, dieselbe un- 
gesäumt in dem von ihr zu haltenden Verzeichnisse der Mitglieder des Advocatenvereins nach- 
zutragen, auch dasselbe wenigstens allhalbjährig einmal einer genauen Prüfung zu unterziehen 
und die nöthigen Berichtigungen vorzunehmen. 
& 14. Innerhalb 1 4 Tagen von der Zeit an gerechnet, wo die erstmalige Constituirung 
einer Advocatenkammer öffentlich bekannt gemacht worden ist, hat jeder Advocat, an dessen 
Geschäften ein Rechtscandidat zu seiner practischen Ausbildung oder als Mitarbeiter Theil
	        
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