Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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45. Ein Recognitionsprotocoll ist auf die anerkannte Urkunde zu bringen und mit 
dieser den Betheiligten zu verabfolgen. 
# 46. Wünscht Jemand eine notarielle Beurkundung darüber, daß er sich im Besitze 
gewisser Urkunden oder Sachen befindet, so hat er diese dem Notar in Gegenwart der No- 
tariatszeugen oder eines zweiten Notars vorzulegen und dadurch die Ueberzeugung von deren 
Vorhandensein in seinem Besitze zu verschaffen. Ueber Verhältnisse und Eigenschaften der 
vorgewiesenen Urkunden oder Sachen, welche die Beurtheilung durch Sachverständige erfordern, 
soll sich das Protocoll nicht aussprechen. 
&47. Es ist das Protocoll über eine Versiegelung, welche stets mit dem Notariatssiegel 
zu geschehen hat, und ebenso das Protocoll über eine Entsiegelung demjenigen, welcher dabei 
eine verbindliche Erklärung abgab, das Protocoll über die Versteigerung einer unbeweglichen 
Sache oder über eine Verpachtung an den Meistbietenden demjenigen, welcher das höchste 
Gebot, das Protocoll über eine Verdingung an den Mindestfordernden demjenigen, welcher 
die niedrigste Forderung behielt, und wenn in Bietungsfällen die Auswahl unter mehreren 
Bietern vorbehalten wird, diesen mehreren Bietern vorzulesen, auch, daß dieß geschehen, zu be- 
merken. Werden Ausstellungen gegen die Richtigkeit des Protocolls auf dießfallsige Ver- 
ständigung nicht wieder zurückgezogen, so sind sie, auch wenn der Notar sie für unbegründet 
erachtet, zu Protocoll zu nehmen. Kann die Vorlesung des Protocolls an die hier gedachten 
Personen darum nicht geschehen, weil sie sich, ohne dieselbe abzuwarten, entfernt oder, dieselbe 
anzuhören, ausdrücklich verweigert haben, so thut dieß, wofern nur im Protocolle der Grund 
angegeben ist, aus welchem die Vorlesung an die betreffende Person unterbleiben mußte, der 
Gültigkeit des Protocolls keinen Eintrag. 
s48. Das Protocoll, welches die Verpflichtung zu einer Geschäftsführung, Dienst- 
leistung, Würderung oder zur Function eines Dollmetschers betrifft, ist dem Verpflichteten 
vorzulesen und wenn es von demselben richtig befunden wird, von ihm mit zu unterzeichnen. 
Unterbleibt die Unterzeichnung, so ist die Verpflichtung für nicht geschehen zu achten. Bei 
einer Verpflichtung mittelst Eides sind die allgemeinen über Abnahme eines Eides geltenden 
Vorschriften maaßgebend. 
49. Wenn der Notar angegangen wird, eine Würderung zu veranstalten, so hat er 
solche, dafern die Betheiligten sich nicht eines Anderen erklären, durch einen zu Würderungen 
der fraglichen Art in öffeutlicher Pflicht stehenden Schätzer vornehmen zu lassen. Das über 
die Würderung abgefaßte Protocoll ist dem Schätzer vorzulesen und, wenn es von demselben 
richtig befunden wird, von ihm mit zu unterzeichnen. 
& 50. Soll der Notar im Auftrage eines Betheiligten einem Dritten eine Erklärung 
der & 1 unter 3 beschriebenen Art eröffnen, so hat er sich in die Wohnung oder in das Ge- 
schäftslocal des Betreffenden zu begeben und ihm in Gegenwart der Notariatszeugen, oder
	        
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