(215 )
die Person, für welche die Ausfertigung bestimmt ist, nicht minder Ort und Tag der Aus-
fertigung mit folgender Formel:
Vorstehende dem Originalprotocolle gleichlautende Urkunde wird für. .. . ..
ausgefertigt.
N. N. den "
ausdrücken und unter diese Formel seinen Vor= und Zunamen sammt Bezeichnung seiner amt-
lichen Eigenschaft und sein Notariatssiegel setzen. Umfaßt die Ausfertigung mehrere Bogen
oder Blätter, so sind diese durch einen in das beigedrückte Siegel eingeschlossenen Faden zu
verbinden.
56. Hat ein bereits abgeschlossenes Protocoll durch ein späteres Protocoll Zusätze,
Berichtigungen oder Abänderungen erfahren, so darf der Notar nicht eine Ausfertigung des
ersten oder letzten Protocolls allein, sondern nur eine Ausfertigung beider Protocolle zusammen
ertheilen. In diesem Falle, sowie überhaupt, wenn dieselbe Ausfertigung mehrere Protocolle
betrifft, ist die § 55 vorgeschriebene Ausfertigungsformel dem entsprechend zu fassen.
# 57. Ist ein Protocoll in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wor-
den, so steht es dem Notar frei, die Ausfertigungsformel in der Sprache des Protocolls
auszudrücken.
Cap. VI.
Zeugnisse der Notare.
*58. Der Notar hat auf Verlangen der Betheiligten Zeugnisse auszustellen:
1) über die Richtigkeit von Abschriften,
2) über das Leben von Personen,
3) sonst in allen den Fällen, wo ihm das Recht dazu durch Gesetz oder in einer den
Gesetzen nicht zuwiderlaufenden Weise durch den Willen der bei einem Geschäfte
Betheiligten verliehen ist.
*59. Abschriften, welche dem Notar zur Beglaubigung vorgelegt werden, hat derselbe
mit den ihm vorgewiesenen Schriften, von welchen sie entnommen sind, genau zu vergleichen
und, wenn er dieselben übereinstimmend gefunden hat, dieß zu bestätigen. Die diese Bestätig-
ung enthaltende Bemerkung ist unmittelbar unter die zu beglaubigende Abschrift zu setzen und
vom Notar unter Beifügung des Orts und Tags der Ausfertigung mit seinem Vor= und
Zunamen, auch Bezugnahme auf seine amtliche Eigenschaft zu unterzeichnen und zu untersiegeln.
8 60. Die Richtigkeit eines Auszugs hat der Notar nur dann zu beglaubigen, wenn
in demselben durch Striche Andeutung darüber gegeben worden ist, wo Stellen der Urschrift
weggeblieben sind.