Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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61. Finden sich in der zur Vergleichung vorgewiesenen Schrift ausgekratzte oder 
sonst vertilgte, ausgestrichene, unterstrichene oder unterpunktirte Stellen, über oder unter die 
Linie oder neben die Linie geschriebene Worte, eingeschobene Worte oder Zeilen, sind Einrisse 
bemerkbar oder ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde dadurch 
gestört, daß sie nicht mehr durch einen durchgehenden, in das aufgedrückte Siegel eingeschlossenen 
Faden in Verbindung stehen oder sonst einzelne Blätter ganz abgelöst sind, oder berechtigen 
überhaupt Umstände zu der Annahme, daß der ursprüngliche Inhalt der Schrift Veränderungen 
erlitten hat, so muß in dem Beglaubigungszeugnisse hierüber genaue, die betreffenden Stellen 
einzeln aufführende Nachricht gegeben werden. 
46462. Dem Notar ist nicht gestattet, über die Richtigkeit der Abschrift von einer ein- 
fachen Abschrift ein Zeugniß auszustellen. 
63. Abschriften einer Privaturkunde erhalten durch die Beglaubigung nur die Gewiß- 
heit ihrer Uebereinstimmung mit der vorgewiesenen Schrift. Die Beglaubigung der Abschrift 
von einer öffentlichen Urkunde schließt nicht den Beweis der Unächtheit der letzteren aus. 
8 64. Der Notar ist dann berechtigt, ein Zeugniß über das Leben einer Person auszu- 
stellen, wenn diese vor ihm erscheint und, sofern sie ihm ihrer Person nach nicht bekannt ist, 
zwei dem Notar ihrer Person nach und als glaubhaft bekannte Personen, gleichviel ob männ- 
lichen oder weiblichen Geschlechts, welche das ein und zwanzigste Lebensjahr überschritten haben, 
die Personenidentität versichern. In dem Zeugnisse, welches vom Notar unter Beifügung des 
Orts und Tags der Ausfertigung zu unterzeichnen und zu untersiegeln ist, muß das persön- 
liche Erscheinen der Person, deren Leben versichert wird, vor dem Notar, ferner Ort und Zeit 
des Erscheinens derselben, endlich, ob die Personenidentität dem Notar bekannt gewesen, oder 
durch welche Zeugen sie festgestellt worden ist, angegeben werden. 
65. Wo außer den § 58 unter 1 und 2 gedachten Fillen der Notar durch Gesetz 
oder durch den Willen der bei einem Geschäfte Betheiligten zur Ausstellung eines Zengnisses 
berufen ist, hat er sich zunächst nach den durch das Gesetz oder nach den durch die Betheiligten 
in einer den Gesetzen nicht zuwiderlaufenden Weise getroffenen Bestimmungen zu richten, jeden- 
falls aber allemal anzugeben, worauf seine Kenntniß der bestätigten Thatsache beruht, das 
Zeugniß nicht blos durch Unterzeichnung seines Vor= und Zunamens und seiner amtlichen 
Eigenschaft, sondern auch durch Beidruckung des Amtssiegels zu bestätigen und den Ort, sowie 
Tag der Ausstellung beizusetzen. 
s66. Zeugnisse sind von den Notaren in deutscher Sprache auszufertigen. In fremder 
Sprache jedoch darf ein Notar Zeugnisse dann ausstellen, wenn er vom Ministerium der Justiz 
die Ermächtigung erlangt hat, in derselben Amtshandlungen vorzunehmen. Solchenfalls ist 
in dem Zeugnisse auf diese Ermächtigung Bezug zu nehmen.
	        
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