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61. Finden sich in der zur Vergleichung vorgewiesenen Schrift ausgekratzte oder
sonst vertilgte, ausgestrichene, unterstrichene oder unterpunktirte Stellen, über oder unter die
Linie oder neben die Linie geschriebene Worte, eingeschobene Worte oder Zeilen, sind Einrisse
bemerkbar oder ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde dadurch
gestört, daß sie nicht mehr durch einen durchgehenden, in das aufgedrückte Siegel eingeschlossenen
Faden in Verbindung stehen oder sonst einzelne Blätter ganz abgelöst sind, oder berechtigen
überhaupt Umstände zu der Annahme, daß der ursprüngliche Inhalt der Schrift Veränderungen
erlitten hat, so muß in dem Beglaubigungszeugnisse hierüber genaue, die betreffenden Stellen
einzeln aufführende Nachricht gegeben werden.
46462. Dem Notar ist nicht gestattet, über die Richtigkeit der Abschrift von einer ein-
fachen Abschrift ein Zeugniß auszustellen.
63. Abschriften einer Privaturkunde erhalten durch die Beglaubigung nur die Gewiß-
heit ihrer Uebereinstimmung mit der vorgewiesenen Schrift. Die Beglaubigung der Abschrift
von einer öffentlichen Urkunde schließt nicht den Beweis der Unächtheit der letzteren aus.
8 64. Der Notar ist dann berechtigt, ein Zeugniß über das Leben einer Person auszu-
stellen, wenn diese vor ihm erscheint und, sofern sie ihm ihrer Person nach nicht bekannt ist,
zwei dem Notar ihrer Person nach und als glaubhaft bekannte Personen, gleichviel ob männ-
lichen oder weiblichen Geschlechts, welche das ein und zwanzigste Lebensjahr überschritten haben,
die Personenidentität versichern. In dem Zeugnisse, welches vom Notar unter Beifügung des
Orts und Tags der Ausfertigung zu unterzeichnen und zu untersiegeln ist, muß das persön-
liche Erscheinen der Person, deren Leben versichert wird, vor dem Notar, ferner Ort und Zeit
des Erscheinens derselben, endlich, ob die Personenidentität dem Notar bekannt gewesen, oder
durch welche Zeugen sie festgestellt worden ist, angegeben werden.
65. Wo außer den § 58 unter 1 und 2 gedachten Fillen der Notar durch Gesetz
oder durch den Willen der bei einem Geschäfte Betheiligten zur Ausstellung eines Zengnisses
berufen ist, hat er sich zunächst nach den durch das Gesetz oder nach den durch die Betheiligten
in einer den Gesetzen nicht zuwiderlaufenden Weise getroffenen Bestimmungen zu richten, jeden-
falls aber allemal anzugeben, worauf seine Kenntniß der bestätigten Thatsache beruht, das
Zeugniß nicht blos durch Unterzeichnung seines Vor= und Zunamens und seiner amtlichen
Eigenschaft, sondern auch durch Beidruckung des Amtssiegels zu bestätigen und den Ort, sowie
Tag der Ausstellung beizusetzen.
s66. Zeugnisse sind von den Notaren in deutscher Sprache auszufertigen. In fremder
Sprache jedoch darf ein Notar Zeugnisse dann ausstellen, wenn er vom Ministerium der Justiz
die Ermächtigung erlangt hat, in derselben Amtshandlungen vorzunehmen. Solchenfalls ist
in dem Zeugnisse auf diese Ermächtigung Bezug zu nehmen.