Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(217) 
Cap. VII. 
Sicherung der Arten und Siegel der Notare. 
#67. Der Notar ist verpflichtet, alle von ihm aufgenommenen Protocolle, mit Ausschluß 
blos der Recognitionsprotocolle, ferner die. Entwürfe zu allen in den Fällen des §& 5 8 unter 
2 und 3 ausgestellten Zeugnissen, sowie, wenn diese letzteren in einer fremden Sprache abge- 
faßt sind, zugleich eine Uebersetzung, deren Richtigkeit er durch seine Unterschrift zu bestätigen 
hat, endlich Nachricht über alle von ihm abgefaßten Recognitionsprotocolle, über alle von ihm 
verabfolgten Ausfertigungen und Abschriften, sowie über alle von ihm über die Richtigkeit von 
Abschriften ausgestellten Zeugnisse der Zeitfolge nach unter fortlaufender Nummer zu den von 
ihm zu haltenden Acten zu nehmen. 
Das Weitere über Form und Einrichtung dieser Acten ist vom Ministerium der Justiz 
anzuordnen. (Man vergleiche übrigens §& 52). 
Die Einsicht der Acten ist nur denjenigen Personen, welche bei einer in dieselben einzu- 
tragen gewesenen Amtshandlung betheiligt waren und zwar nur in Betreff dieses Eintrags zu 
verstatten, nicht minder ihren Rechtsnachfolgern, gesetzlichen Vertretern und Bevollmächtigten. 
Die Einsicht der Acten in weiterer Maaße oder Seiten eines Dritten und ebenso die Ertheil- 
ung von Ausfertigungen oder Abschriften an einen Dritten kann nur mit Zustimmung des 
Betheiligten oder auf Anordnung einer zuständigen Behörde stattfinden. 
68. Der Notar darf die von ihm abgefaßten Protocolle, Recognitionsprotocolle aus- 
genommen, nicht an die Betheiligten oder sonst Jemanden ausliefern, sondern hat sie, so lange 
als seine Amtswirksamkeit dauert, unter sicherer Verwahrung zu halten. 
&69. Das Notariatssiegel hat der Notar unter Verschluß zu halten. Geht es ver- 
loren, so ist unverzüglich Anzeige darüber an das Ministerium der Justiz zu erstatten, welches 
dem Notar auf seine Kosten ein neues, von dem vorigen unterscheidbares Siegel aushändigen 
läßt. Findet sich das verlorene Siegel wieder auf, so darf der Notar sich desselben nicht be- 
dienen, vielmehr ist es an das Ministerium der Justiz abzuliefern. 
70. Sobald die Befugniß eines Notars zur Ausübung seines Amtes erlischt, oder 
derselbe mit Tode abgegangen ist, sind die von ihm gehaltenen Acten und das Notariatssiegel 
ungesäumt an dasjenige Gerichtsamt abzugeben, unter welchem er bei dem Erlöschen seines 
Amtes oder bei seinem Tode den Wohnsitz hatte. 
&# 71. Das Gerichtsamt, welchem die Acten eines Notars überwiesen sind, ist ebenso, 
wie vorher der Notar, verpflichtet, sie sorgfältig aufzubewahren, gehörig geheim zu halten und 
denjenigen, welche eine Ausfertigung oder Abschrift der Protocolle verlangen können, solche zu 
ertheilen, auch den dazu Berechtigten die Einsicht der Acten zu verstatten. 
Das Gerichtsamt hat in der Ausfertigung, welche unter dessen Siegel erfolgt, auf die 
durch gegenwärtigen Paragraphen der Notariatsordnung erhaltene Ermächtigung Bezug zu 
1859. 33
	        
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