Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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nehmen und die Kosten nach den für die betreffenden Amtshandlungen der Notare bestimmten 
Sätzen zu beanspruchen. “ 
# 72. Tritt der Fall ein, daß ein Notar durch andauernde Krankheit, durch längere 
Abwesenheit oder sonst verhindert wird, Acten vorzulegen oder Ausfertigungen und Abschriften 
zu ertheilen, so sind auf Ansuchen der Betheiligten die einschlagenden Acten behufs der Vor- 
legung oder Ertheilung von Ausfertigungen und Abschriften an das Gerichtsamt seines Wohn- 
sitzes abzuliefern und finden dann die Vorschriften des § 71 ebenfalls Anwendung. 
&# 7 3.Das Siegel eines Notars, dessen Amtswirksamkeit aufgehört hat, ist vom Ge- 
richtsamte an das Ministerium der Justiz einzusenden. 
& 74. Wenn wider einen Notar die Suspension vom Anmte, oder in Folge der An- 
schuldigung eines Verbrechens die Verhaftung verfügt worden ist, sind von dem Gerichtsamte, 
unter welchem er seinen Wohnsitz hat, die zur Sicherstellung seiner Acten, sowie des Siegels 
nöthig werdenden Veranstaltungen zu treffen. Für die Zeit, wo er durch Suspension oder 
Haft behindert ist, selbst Ausfertigungen oder Abschriften zu besorgen und den dazu Berech- 
tigten die Acten zur Einsicht vorzulegen, hat dießb vom Gerichtsamte nach Maaßgabe des 71 
zu geschehen. 
Cap. VIII. 
Notariatsgebühren. 
& 75. Der Notar bezieht für seine Amtshandlungen von den Betheiligten die durch 
die Taxordnung bestimmten Gebühren und Verläge. 
76. Verträge darüber, daß die Gebühren oder Verläge nach einem höheren Betrage, 
als die Taxordnung bestimmt, entrichtet werden sollen, sind unverbindend. 
& 77. Für die Gebühren und Verläge haften alle Diejenigen, welche die Vornahme der 
Amtshandlung verlangt oder das Geschäft abgeschlossen haben, ungetheilt. 
& 7,Der Notar ist berechtigt, die Bezahlung seiner Gebühren und Verläge für ei eine 
Amtshandlung, über welche ein Protocoll aufzunehmen ist, zu verlangen, sobald dasselbe durch 
Unterzeichnung vollzogen ist. Doch kann er auch dann Gebühren und Verläge fordern, wenn 
die von ihm angefangene Amtshandlung ohne sein Verschulden unvollendet bleibt. Die 
Gebühren für die Notariatszeugen oder den zweiten Notar, nicht minder den nöthigen Reise- 
aufwand für diese und für sich bei Amtshandlungen außerhalb des Wohnsitzes kann er im 
Voraus verlangen. Ausfertigungen, Abschriften und Zeugnisse braucht er nicht eher, als nach 
Bezahlung der Gebühren und Verläge zu verabfolgen. 
#79..Das Begfzeichniß seiner Gebühren und Verläge hat der Notar auf jedem von 
ihm aufgenommenen Protocolle, auf jeder Ausfertigung, jeder Abschrift und jedem Zeugnisse 
zu bemerken.
	        
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