Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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den im §& 2 der Verordnung vom 2ten November 1837, die Verpflichtung der Civilstaats- 
diener und anderer in öffentlichen Functionen stehender Personen betreffend, enthaltenen Vor- 
schriften nachzugehen. Ist der zu Verpflichtende ein Christ, so soll die Eidesformel mit den 
Worten beginnen: „Ich, N. N., schwöre hiermit zu Gott, daß,“ worauf die Zusicherungen 
folgen, welche der zu Verpflichtende abgiebt, und mit der Betheuerung schließen: „So wahr 
mir Gott helfe durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn.“ Beli solchen christlichen 
Religionsparteien, bei welchen nach ihrem Glaubensbekenntnisse und nach den Gesetzen eine 
gewisse Bekräftigung statt des Eides gilt, ist, wenn eine Verpflichtung mittelst Eides stattfinden 
soll, diese mittelst Abforderung jener Bekräftigung vorzunehmen. Für die eidliche Verpflicht- 
ung eines Juden sind die Vorschriften in den 66 1 und 14 des Gesetzes vom 30sten Mai 
1840, das bei Eidesleistungen der Juden zu beobachtende Verfahren betreffend, maaßgebend. 
Die Verpflichtung einer Person, welche weder Christ noch Jude ist, darf nur dann mittelst 
Eides geschehen, wenn die dabei anzuwendende Eidesformel entweder durch Gesetz oder Ver- 
ordnung bestimmt oder vom Ministerium der Justiz auf dießfalls bei demselben geschehene 
Anfrage genehmigt worden ist. 
Hat die Verpflichtung in einer anderen als der deutschen Sprache Statt, so wird die 
Eidesformel in dieselbe übersetzt. 
Einem jüdischen Notar ist nicht erlaubt, die Verpflichtung eines Christen mittelst Eides 
vorzunehmen. · 
88.DieAmtswirkfamkeitdesNotarsistnichtaufeinbestimmteöGeschäftslocalbe- 
schränkt, vielmehr kann er überall, wo es statthafter Weise verlangt wird, Amtshandlungen 
vornehmen. Es ist daher nicht erforderlich, daß die Person, welche ein Zeugniß über ihr Leben 
wünscht, sich deshalb in die Wohnung des Notars begiebt, vielmehr kann sie sich ihm auch an 
jedem anderen Orte vorstellen. 
9. Ueber Form und Einrichtung der Acten, sowie deren Aufbewahrung werden die 
nachstehenden Anordnungen getroffen: 
a) Außer dem, was der Notar zu Folge des ersten Satzes des § 67 der Notariatsord- 
nung in einer durch die ganze Zeit seiner Amtsführung ununterbrochen fortlaufenden Zahlen- 
reihe zu den von ihm zu haltenden Acten zu nehmen hat, sind zu denselben auch alle andere 
auf die von ihm besorgten Amtsgeschäfte bezüglichen, von ihm abgefaßten oder an ihn gelang- 
ten Schriften nach der Zeitfolge ihres Entstehens oder ihres Einkommens zu bringen, doch ohne 
Bezeichnung mit fortlaufenden Nummern. 
b)) Es sind die zu den Acten zu nehmenden Schriften in gehörig gehefteten Bänden auf- 
zusammeln und die Actenbände der Zeitfolge nach, wie sie entstehen, mit durch die ganze 
Zeit der Amtsführung des Notars fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen. Jeder Actenband ist 
mit fortlaufenden, allemal mit 1 beginnenden Blattzahlen zu versehen. Auf dem Titelblatte
	        
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