Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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selben Mühwaltungen gehabt hat, wie z. B. Schriftenwechsel, Besprechungen, Durchsicht und 
Prüfung von Acten, Urkunden oder Rechnungen, Entwerfung von Anschlägen, Verkaufs-, Ver- 
pachtungs-, Verdingungsbedingungen; oder wenn der Notar nach Beendigung der Amtshand- 
lungen der gedachten Art in Bezug auf dieselben noch Mühwaltungen gehabt hat, wie z. B. 
Rechnungsablegungen, Ablieferungen von. Geldern oder Urkunden, so kommen für dieselben, 
soweit die gegenwärtige Taxordnung keine Ansätze dafür enthält, die entsprechenden Ansätze der 
Taxordnung für die Advocaten zur Anwendung. Ueberhaupt gilt diese letztere auch für die 
Notare in Fällen, wo für deren Mühwaltungen durch gegenwärtige Taxordnung oder sonst in 
Gesetzen oder Verordnungen besondere Gebührensätze nicht bestimmt sind. 
##. Die Höhe der Gebühren hat sich in den Fällen, wo die Taxordnung für dieselben 
Minimal= und Maximalsätze aufskellt, nach dem größeren oder geringeren Geldwerthe, welchen 
der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts hat und wenn er eine Geldschätzung nicht zuläßt, nach 
„der größeren oder geringeren Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts für die Betheiligten sowie nach 
der größeren oder geringeren Schwierigkeit desselben zu bestimmen. 
	. Betrifft das Protocoll eines Notars mehrere Rechtsgeschäfte, so darf derselbe die 
Gebühren nur für eines derselben berechnen. Es steht in seinem Belieben, welches er in An- 
satz bringen will. 
10. a) Die Amtshandlungen der Notare und die dabei zur Ausfertigung kommenden 
Schriften sind hinsichtlich der Stempelpflicht den Amtshandlungen und Schriften öffentlicher 
Behörden gleich zu achten und unterliegen daher, wie letztere, nach & 13 des Stempelmandats 
vom 1 lten Januar 1819 (für die Oberlausitz vom 1 2ten August 1819) der Stempelabgabe. 
b) Zu den im § 1 unter 4 jet. 9 55 der Notariatsordnung erwähnten Ausfertigungen 
der Notariatsprotocolle ist, da diese Ausfertigungen die rechtliche Wirkung einer Beglaubigung 
haben, der dafür in der Stempeltaxe 8. V. Abschriften geordnete Stempel zu verwenden. 
) In derselben Maaße, wie dieß nach §§ 1 8 bis 20 des Stempelmandats Gerichten 
und anderen Behörden verstattet ist, steht auch den Notaren zu, zu den bei ihnen zu den Acten 
überreichten, oder bei ihnen vorgewiesenen, sowie zu den vor ihnen recognoscirten Schriften 
das erforderliche Stempelpapier nachzucassiren. Diese Nachcassation hat in der §& 19 des 
allegirten Mandats vorgeschriebenen Form zu erfolgen, und es sind den Betheiligten dafür nach 
20 ibid. Kosten nicht anzusinnen. 
4) Es soll, wie nach § 21 des nurgedachten Mandats den Gerichten, ebenso auch den 
Notaren nachgelassen sein, zu den von ihnen gehaltenen Acten das erforderliche Stempelpapier, 
welches nicht sogleich zu erlangen ist, nachzubringen und zu cassiren. 
e) Der § 8 des Gesetzes vom 1 3ten September 1850, außerordentliche Zuschläge zur 
Stempelsteuer betreffend, leidet auch Anwendung auf die Notare. Dieselben haben daher dem 
Fiscale auf dessen Verlangen unweigerlich die stempelpflichtigen Verhandlungen, sowie auch das
	        
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