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selben Mühwaltungen gehabt hat, wie z. B. Schriftenwechsel, Besprechungen, Durchsicht und
Prüfung von Acten, Urkunden oder Rechnungen, Entwerfung von Anschlägen, Verkaufs-, Ver-
pachtungs-, Verdingungsbedingungen; oder wenn der Notar nach Beendigung der Amtshand-
lungen der gedachten Art in Bezug auf dieselben noch Mühwaltungen gehabt hat, wie z. B.
Rechnungsablegungen, Ablieferungen von. Geldern oder Urkunden, so kommen für dieselben,
soweit die gegenwärtige Taxordnung keine Ansätze dafür enthält, die entsprechenden Ansätze der
Taxordnung für die Advocaten zur Anwendung. Ueberhaupt gilt diese letztere auch für die
Notare in Fällen, wo für deren Mühwaltungen durch gegenwärtige Taxordnung oder sonst in
Gesetzen oder Verordnungen besondere Gebührensätze nicht bestimmt sind.
##. Die Höhe der Gebühren hat sich in den Fällen, wo die Taxordnung für dieselben
Minimal= und Maximalsätze aufskellt, nach dem größeren oder geringeren Geldwerthe, welchen
der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts hat und wenn er eine Geldschätzung nicht zuläßt, nach
„der größeren oder geringeren Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts für die Betheiligten sowie nach
der größeren oder geringeren Schwierigkeit desselben zu bestimmen.
. Betrifft das Protocoll eines Notars mehrere Rechtsgeschäfte, so darf derselbe die
Gebühren nur für eines derselben berechnen. Es steht in seinem Belieben, welches er in An-
satz bringen will.
10. a) Die Amtshandlungen der Notare und die dabei zur Ausfertigung kommenden
Schriften sind hinsichtlich der Stempelpflicht den Amtshandlungen und Schriften öffentlicher
Behörden gleich zu achten und unterliegen daher, wie letztere, nach & 13 des Stempelmandats
vom 1 lten Januar 1819 (für die Oberlausitz vom 1 2ten August 1819) der Stempelabgabe.
b) Zu den im § 1 unter 4 jet. 9 55 der Notariatsordnung erwähnten Ausfertigungen
der Notariatsprotocolle ist, da diese Ausfertigungen die rechtliche Wirkung einer Beglaubigung
haben, der dafür in der Stempeltaxe 8. V. Abschriften geordnete Stempel zu verwenden.
) In derselben Maaße, wie dieß nach §§ 1 8 bis 20 des Stempelmandats Gerichten
und anderen Behörden verstattet ist, steht auch den Notaren zu, zu den bei ihnen zu den Acten
überreichten, oder bei ihnen vorgewiesenen, sowie zu den vor ihnen recognoscirten Schriften
das erforderliche Stempelpapier nachzucassiren. Diese Nachcassation hat in der §& 19 des
allegirten Mandats vorgeschriebenen Form zu erfolgen, und es sind den Betheiligten dafür nach
20 ibid. Kosten nicht anzusinnen.
4) Es soll, wie nach § 21 des nurgedachten Mandats den Gerichten, ebenso auch den
Notaren nachgelassen sein, zu den von ihnen gehaltenen Acten das erforderliche Stempelpapier,
welches nicht sogleich zu erlangen ist, nachzubringen und zu cassiren.
e) Der § 8 des Gesetzes vom 1 3ten September 1850, außerordentliche Zuschläge zur
Stempelsteuer betreffend, leidet auch Anwendung auf die Notare. Dieselben haben daher dem
Fiscale auf dessen Verlangen unweigerlich die stempelpflichtigen Verhandlungen, sowie auch das