Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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lagen, auf die heilige Schrift und das Bekenntniß der Kirche zu gründen und umfaßt 1) bib— 
lische Geschichte, 2) Katechismuslehre auf Grund und nach Ordnung von Luthers 
kleinem Katechismus, welche auch für den Seminarunterricht nicht in academische Dogmatik und 
Moral umzuwandeln, sondern als Auslegung des Katechismusstoffes nach seinem inneren Zu— 
sammenhange, nach seinem reichen und tiefen Inhalte und nach seiner Gründung und Begründ- 
ung auf und durch die Schrift, unter ausdrücklicher Hinzunahme des großen Katechismus von 
Luther und der Augsburgischen Confession als der symbolischen Schrift, auf welche außer dem 
kleinen Katechismus Luthers die Lehrer des Landes eidlich verpflichtet werden, zu behandeln ist; 
3) Schrift= oder Bibelkunde, worunter man Kenntniß und Erkenntniß des Inhalts der 
heiligen Schrift und ihrer einzelnen Bücher durch Lesung und Auslegung, nicht aber eine ab- 
geschwächte gelehrte Isagogik, ein bloses äußerliches und historisches Wissen um die Schrift 
ohne innerliche Beziehung zu ihrem Inhalte zu verstehen hat; 4) Kenntniß des Lieder- 
schatzes der evangelischen Kirche durch wörtliches Memoriren der vorzüglichsten Kirchenlieder 
und endlich 5) Geschichte der christlichen Kirche mit Hervorhebung der Geschichte 
der Reformation. Auf diesen Unterrichtsgegenstand sind wöchentlich in jeder einzelnen 
oder combinirten Seminarclasse mindestens sechs Stunden zu verwenden und es ist der Unter- 
richtsstoff so zu vertheilen, daß in den untersten Classen die biblische Geschichte mit wöchentlich 
vier, in den obersten der Katechismusunterricht mit wöchentlich vier und bezüglich drei Stunden 
vorherrscht, die Lesung und Erklärung der heiligen Schrift aber in den untersten Classen mit 
der biblischen Geschichte verbunden wird, während sie in den obersten Classen unabhängig 
auftritt. 
Zweck und Ziel dieses Unterrichts aber ist, daß sich der Seminarzögling den religiösen 
Stoff aneigne, als ein klar und fest erfaßtes und in ihm selbst lebendig gewordenes Eigen- 
thum, damit er in Zukunft seiner höchsten Aufgabe zu genügen im Stande fei, nämlich, als 
selbst von Christo ergriffen, durch Mittheilung der heilsamen Erkenntniß des seligmachenden 
Evangeliums der christlichen Gemeinde und Kirche in den ihm anvertrauten Kindern gläubige 
und lebendige Glieder zu erziehen. 
35. Nicht mit dem Religionsunterrichte zu verschmelzen, wohl aber in dem engsten 
Anschlusse an denselben zu ertheilen ist der Unterricht in der christlichen Katechetik, unter welcher 
nicht etwa blos eine formelle Frag= und Antwortslehre zu verstehen ist, sondern die Anweisung 
zur materiellen und formellen Tüchtigkeit des Lehrers, den Katechismus, überhaupt aber den 
ganzen Stoff der christlichen Heilslehre der Schuljugend einzuprägen. In formeller Hin- 
sicht ist daher die Katechetik nichts Anderes als die Methodik des christlichen Religionsunter- 
richts überhaupt, während sie in materieller Hinsicht darzulegen hat, was als religiöser 
Unterrichtsstoff der christlichen Volksschule und jeder Alters= und Bildungsstufe derselben an- 
gehört. Die Frag= und Antwortsform ist nicht die eenzige, wohl aber eine wesentliche und 
wichtige Unterrichtsform, welche ihr eignet. So aufgefaßt, hat die Katechetik unter den Un- 
Katechetik.
	        
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