Musikalische
Ausbildung.
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terrichtsgegenständen des Seminars ihr gutes Recht und gehört nicht allein schon der ältesten
christlichen Kirche an, sondern jeder Zeit derselben, in welcher ein tiefer gläubiger Religions—
unterricht in ihr geblüht hat.
836. Die nächste Stelle unter den Unterrichtsgegenständen des Seminars gebührt der
musikalischen Ausbildung seiner Zöglinge, weil dieselbe das andere Stück ist, was den
Lehrer zum kirchlichen Dienste befähigt und ihm zur Bildung und Erziehung seiner, der christ—
lichen Gemeinde zuwachsenden Schulkinder für kirchliche und häusliche Andacht unentbehrlich,
überdieß auch ein wichtiges Mittel zu seiner eigenen Veredlung, zur Beförderung seines Fort—
kommens und zur Besserung seiner äußeren Lage ist. Es sollen daher in Zukunft Jünglinge
ohne alle musikalische Naturanlagen überhaupt gar nicht und ausnahmsweise nur in dem Falle
in das Seminar aufgenommen werden, wenn dieser Mangel durch andere wirklich ausgezeich—
nete Gaben und Eigenschaften für den Lehrerberuf einigermaaßen aufgewogen wird und nur in
diesem einzigen Falle sollen in Zukunft Seminarzöglinge, und zwar nur nach eingeholter aus—
drücklicher Genehmigung der Kreisdirection, eine theilweise Disvensation von der Theilnahme
am vollständigen musikalischen Unterrichte erlangen können. Alle Zöglinge aber, denen eine
solche Dispensation aus jenem einzig statthaften Grunde nicht zu Theil geworden ist, haben
sich sowohl bei der Schulamtscandidaten-, als bei der Wahlfähigkeitsprüfung auch der voll-
Gegenstände
des Musikun-
terrichts.
ständigen musikalischen Prüfung zu unterziehen. Nach dieser Anordnung modifeciren sich die
§ 17 des Regulativs vom 1 Oten Juli 1835, die Prüfung zur Erlangung der Anwartschaft
auf Hülfs= und ständige Lehrerstellen an Elementarvolksschulen betreffend, enthaltenen gegen-
theiligen Bestimmungen.
# 37. Der musikalische Unterricht im Seminare umfaßt die Unterweisung seiner Zög-
linge im Violinspiele, Clavierspiele, Orgelspiele, im Gesange und im Gene-
ralbaß.
Im Violinspiele soll es jeder Seminarist bis zu der Fertigkeit bringen, die gangbar-
sten Choräle und Schullieder rein und ausdrucksvoll, erstere wo möglich auch auswendig, vor-
zutragen.
Mit den fähigsten Schülern mögen auch leichtere Duette und Quartette geübt werden.
Das Clavierspiel soll, weil es der allgemeinen Musikbildung, der Orgelfertigkeit, dem
Gesange und der Generalbaßlehre zur wesentlichen Förderung dient und außerdem für nicht
wenige Schulamtscandidaten das einzige Mittel bleibt, die im Seminare erworbene Fertigkeit
im Orgelspiele sich zu bewahren, in jedem Seminare während der ganzen Bildungszeit eines
Zöglings betrieben werden. Richtige technische Behandlung des Instruments, die Fertigkeit,
gediegene Tonstücke von mäßiger Schwierigkeit mit Ausdruck vorzutragen, Sinn und Geschmack
für classische Claviercompositionen ernsten Styls zu wecken und auszubilden, ist die Aufgabe
dieses Unterrichts.