Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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worauf dann der Director in den beiden letzten Fällen Bericht zu der vorgesetzten Kreisdirection 
zu erstatten hat. Dieselbe hat sodann im Falle eines Antrags auf Entziehung von Beneficien 
selbst Beschluß zu fassen, im Falle eines Antrags auf gänzliche Ausschließung aus dem Semi- 
nare Vortrag zu dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu erstatten. 
&51. Die Fälle, in welchen auf Zuerkennung der beiden letzten Strafgrade, resp. auf Fälle der Zuer- 
gänzliche Ausweisung aus dem Seminare Antrag zu stellen ist, fangen da an, wo sich die euin 
geistige Unfähigkeit oder die sittliche Unwürdigkeit eines Zöglings für seinen künftigen Beruf, Grade. 
letztere namentlich in festgewurzelter Trägheit oder in grober Widersetzlichkeit, oder in Irreligio- 
sität, oder in fleischlichen Sünden und anderen entehrenden Handlungen, z. B. Eigenthums- 
vergehen 2c., zu Tage legt. Die Lehrerconferenzen aber sollen diese Fälle im Interesse der 
öffentlichen Wohlfahrt und des Volksschulwesens in ernste und gewissenhafte Erwägung ohne 
weichmüthige Rücksichten ziehen. 
52. In Betracht des Umstandes schon, daß meist gleich nach Beendigung des Seminar= Ereclusion und 
eursus die öffentliche Wirksamkeit eines Zöglings zu beginnen hat und darum es Pflicht ist, ihre Wirkung. 
so frühzeitig und so vollständig als möglich Bürgschaften für seine Würdigkeit zu erlangen, soll 
einem aus dem Seminare Weggewiesenen der Wiedereintritt in ein Seminar nicht gestattet, 
auch einem solchen nicht erlaubt werden, die Schulamtscandidatenprüfung vor irgend einer 
Prüfungscommission des Landes zu bestehen. Es ist daher jedem Ausgewiesenen von den 
Seminardirectoren ein Abgangszeugniß nur mit der ausdrücklichen Bemerkung auszustellen, 
daß er auf Verordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts von dem 
Seminare weggewiesen worden sei. Auch haben die Seminardirectoren durchaus nicht zu ge- 
statten, daß Zöglinge durch freiwilligen Abgang einem Antrage auf Wegweisung zuvorkommen, 
sondern selbst in solchen Fällen und wenn der betreffende Zögling eigenmächtig das Seminar 
verlassen sollte, die Frage wegen Ausschließung zur Entscheidung bei den bezeichneten Behörden 
zu bringen. 
#53. Längstens binnen vier Wochen nach Jahresschluß haben die Seminardirectoren, nach Jahresbericht. 
vorgängiger Berathung mit dem Lehrercollegium, über die wichtigsten disciplinellen Vorkomm- 
nisse im Seminare, sowie überhaupt über die in dieser Beziehung gemachten Wahrnehmungen 
und Erfahrungen an die Kreisdirectionen, diese aber an das Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts Bericht zu erstatten. 
  
Anhang. 
b54Da übrigens nach Vorgang anderer Staaten auch in hiesigen Landen zu Calln= Bildbungs- 
berg bei Lichtenstein seit Kurzem eine Bildungsanstalt für Lehrerinnen eröffnet worden ist, so anstalten für 
Z .. . . . Lehrerinnen. 
trifft man in dieser Beziehung vorläufig folgende Bestimmungen:
	        
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