Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Wer sich dieser 
Prüfung zu 
unterwerfen 
hat. 
Prüfungs- 
commission. 
( 272 ) 
lichen wie in privaten Lehranstalten und Verhältnissen nur solchen Lehrerinnen zu gestatten, 
welche die vorgeschriebene Prüfung bestanden und ein Reifezeugniß erlangt haben; insbesondere 
aber soll die Concession zur Errichtung einer Privat= oder Sammelschule, eines Instituts oder 
eines Pensionats mit Unterricht an schulpflichtige Kinder, an Frauen oder Jungfrauen, welche 
ein derartiges Reifezeugniß nicht aufzuweisen haben, hinfort nicht mehr ertheilt werden. 
Dispensation von den in dieser Verordnung und beziehendlich dem Regulative enthaltenen 
Bestimmungen in einzelnen, dazu geeigneten Fällen zu ertheilen, steht nur dem Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu. 
Darnach haben Alle, die es angeht, in Zukunft sich zu achten. 
Dresden, am 1 7ten Juni 1859. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Heymann. 
Regulativ, 
die Prüfung von Lehrerinnen betreffend; 
vom l17ten Juni 1859. 
&1. Alle Personen, welche als Lehrerinnen für schulpflichtige Kinder, sei es an öffent— 
lichen Schulanstalten oder an Privatinstituten und in Familien, thätig sein wollen, haben zum 
Ausweise ihrer Befähigung dazu in Zukunft eine Reifeprüfung zu bestehen. 
Ausgenommen von der Verpflichtung, sich dieser Reifeprüfung zu unterziehen, sind ferner- 
hin nur solche Lehrerinnen, welche lediglich Unterricht in weiblichen Arbeiten, in neueren 
Sprachen, in der Musik und im Zeichnen ertheilen. 
&2. Zu diesem Zwecke wird sowohl an dem Lehrerinnenseminare zu Callnberg, als auch 
in Dresden, eine Prüfungscommission niedergesetzt. 
Vor ersterer, welche aus dem Director und den übrigen ordentlichen Lehrern und Lehrerin- 
nen der Anstalt unter Vorsitz eines Königlichen Commissars gebildet wird, haben die Zöglinge 
des nurgedachten Lehrerinnenseminars nach Vollendung ihres Bildungscursus vor ihrem Ab- 
gange der Reifeprüfung sich zu unterziehen. 
Dagegen haben vor der Prüfungscommission zu Dresden, welche ebenfalls unter dem 
Vorsitze eines Königlichen Commissars aus geeigneten Männern zusammengesetzt wird, in der 
Regel alle Diejenigen sich der Reifeprüfung zu unterwerfen, welche ihre Ausbildung zu 
Lehrerinnen auf der Anstalt zu Callnberg nicht erhalten haben. Es können jedoch auch solche 
Adspirantinnen wegen Erstehung der Reifeprüfung nach dem Ermessen des Ministeriums in
	        
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