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einzelnen Fällen ebenfalls vor die bei dem Seminare zu Calluberg niedergesetzte Prüfungs-
commission verwiesen werden.
sa#3. Die Reifeprüfungen erfolgen an dem Seminare zu Calluberg für die abgehenden Prüfungszeit.
Zöglinge alljährlich vor Eintritt der Ferien gegen Ende des Monats August. Ebenso wird
die Prüfungscommission zu Dresden in der Regel alljährlich einmal, und zwar gegen Michaelis,
zusammentreten und die Reifeprüfungen abhalten.
4. Die Zöglinge des Lehrerinnenseminars zu Callnuberg können sich der Bedingungen
Reifeprüfung unterwerfen, nachdem sie ihren dreijährigen Bildungscursus vollendet, oder — der Zulassung.
falls sie bei ihrer Aufnahme sogleich in eine höhere, als in die unterste, Elasse versetzt worden
wären — nachdem sie ein volles Unterrichtsjahr in der Oberclasse verweilt haben. Die An-
meldung derselben zur Reifeprüfung bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter-
richts hat durch den Director des Seminars mittelst gutachtlichen Berichts über die einzelnen
Adspirantinnen und unter Beifügung der Jahrescensuren über Fortschritte und sittliches Ver-
halten in tabellarischer Form alljährlich im Monate Juli zu geschehen.
Dagegen haben alle diejenigen Lehradspirantinnen, welche auf dem Seminare zu Callnberg
ihre Ausbildung nicht erlangt haben, sich aber der Reifeprüfung zu unterziehen beabsichtigen,
ihre Gesuche um Zulassung dazu direct bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts und zwar ebenfalls längstens im Monate Juli einzureichen und diesen Gesuchen
1) ein Taufzeugniß und einen Confirmationsschein,
2)) Zeugnisse darüber, wo und wie sie ihre Ausbildung zum Lehrberufe gesucht und
erlangt haben,
3) Zeugnisse über ihre sittliche Führung seit Austritt aus der Schule, entweder von
obrigkeitlichen Personen oder von ihren Parochialgeistlichen oder Beichtvätern aus-
gestellt,
4) ein ärztliches Zeugniß über ihren Gesundheitszustand, soweit derselbe für ihre Be-
fähigung zum Lehrberufe in Frage kommt, endlich
50 einen kurzen selbstverfaßten Lebenslauf
beizufügen. Auf Grund dieser Zeugnisse wird dann das Ministerium über ihre Zulassung zur
Prüfung Entschließung fassen.
65. Die Aufgabe der Prüfung ist, zu erforschen, ob die Examinandinnen sich diejenigen Zuveck
Kenntnisse erworben haben, welche zu einem erfolgreichen Unterrichte an Töchter aus gebildeten der Prüfung.
Familien erforderlich sind, und ob sie neben diesen Kenntnissen auch pädagogische Einsicht und
didactische Geschicklichkeit besitzen und sich die unentbehrliche Lehrfertigkeit angeeignet haben.
Es ist daher die Prüfung auf alle Gegenstände des Unterrichts für höhere Mädchenschulen
und außerdem auf Unterrichts= und Erziehungslehre auszudehnen, während sie der Form nach
in eine schriftliche und mündliche Prüfung und in eine Lehrprobe mit Kindern zerfällt.
1859. 41